RS Vwgh 2023/9/20 Ra 2021/13/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2023
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/04 Steuern vom Umsatz

Rechtssatz

Eine Überlassung gegen einen bloßen Anerkennungszins oder gegen Ersatz der Betriebskosten reicht (jedenfalls) nicht aus, um einen zivilrechtlichen Bestandvertrag und damit eine umsatzsteuerliche Vermietung im Sinne des § 2 Abs. 3 UStG 1994 zu begründen. Wird eine für die Anerkennung eines Mietvertrages zivilrechtlich erforderliche Mindestmiete nicht erreicht, kann nicht von einem entgeltlichen Mietverhältnis ausgegangen werden und ist die Gebrauchsüberlassung dem Hoheitsbereich der Körperschaft öffentlichen Rechts zuzuordnen (vgl. etwa VwGH 29.5.2018, Ra 2017/15/0022). Entscheidend ist somit, ob der Nutzungsüberlassung des Grundstückes ein entgeltlicher Bestandvertrag (gemäß § 1090 ABGB) oder ein unentgeltlicher Leihvertrag (gemäß § 971 ABGB) zugrunde liegt (vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2016/15/0002, mit Verweis auf das Urteil des OGH vom 10.6.2015, 7 Ob 218/14f).Eine Überlassung gegen einen bloßen Anerkennungszins oder gegen Ersatz der Betriebskosten reicht (jedenfalls) nicht aus, um einen zivilrechtlichen Bestandvertrag und damit eine umsatzsteuerliche Vermietung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, UStG 1994 zu begründen. Wird eine für die Anerkennung eines Mietvertrages zivilrechtlich erforderliche Mindestmiete nicht erreicht, kann nicht von einem entgeltlichen Mietverhältnis ausgegangen werden und ist die Gebrauchsüberlassung dem Hoheitsbereich der Körperschaft öffentlichen Rechts zuzuordnen vergleiche etwa VwGH 29.5.2018, Ra 2017/15/0022). Entscheidend ist somit, ob der Nutzungsüberlassung des Grundstückes ein entgeltlicher Bestandvertrag (gemäß Paragraph 1090, ABGB) oder ein unentgeltlicher Leihvertrag (gemäß Paragraph 971, ABGB) zugrunde liegt vergleiche VwGH 26.1.2017, Ra 2016/15/0002, mit Verweis auf das Urteil des OGH vom 10.6.2015, 7 Ob 218/14f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021130082.L02

Im RIS seit

24.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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