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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Selbst wenn das VwG Zweifel an der Zuordenbarkeit der Beschwerde haben hätte können, wäre eine Zurückweisung ohne vorhergehende Verbesserungsmöglichkeit gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG 2014 nicht rechtmäßig gewesen, weil das VwG lediglich bei eindeutigen Prozesserklärungen an diese gebunden ist (vgl. VwGH 29.8.2018, Ra 2016/17/0197).Selbst wenn das VwG Zweifel an der Zuordenbarkeit der Beschwerde haben hätte können, wäre eine Zurückweisung ohne vorhergehende Verbesserungsmöglichkeit gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG 2014 nicht rechtmäßig gewesen, weil das VwG lediglich bei eindeutigen Prozesserklärungen an diese gebunden ist vergleiche VwGH 29.8.2018, Ra 2016/17/0197).
Schlagworte
Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023220095.L05Im RIS seit
24.10.2023Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023