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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Bei der Angabe der im Hinblick auf eine fehlende Ziffer falschen Geschäftszahl handelt es sich um ein offenkundiges Versehen, welches eine eindeutige Zuordnung der Beschwerde zum bekämpften Bescheid nicht hindert (VwGH 2.5.2018, Ra 2017/02/0254).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023220095.L04Im RIS seit
24.10.2023Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023