RS Vwgh 2023/9/21 Ra 2023/09/0076

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Veröffentlicht am 21.09.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §55
AVG §37
AVG §45 Abs2
COVID-19-NotmaßnahmenV 05te 2021 §18 Abs4 idF 2021/II/511
COVID-19-NotmaßnahmenV 05te 2021 §19 Abs2 idF 2021/II/511
VStG §45 Abs1 Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §38
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/09/0148 E 28. März 2023 RS 2 (hier Einstellung nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG iVm § 18 Abs. 4 und § 19 Abs. 2 der 5. COVID-19-NotmaßnahmenV 2021)

Stammrechtssatz

Das VwG stellte im Verfahren betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem EpidemieG 1950 iVm. der 4. COVID-19-SchutzmaßnahmenV 2021 keinerlei Erwägungen an und traf dazu keinerlei Feststellungen, ob der Beschuldigten die Erfüllung der Verpflichtung des Tragens einer Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden konnte, sondern stellte lediglich das Vorliegen eines Attests fest und erachtete allein aus diesem Umstand die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens für angezeigt. Sollte sich das Attest als ohne Untersuchung ausgestelltes bloßes Gefälligkeitsgutachten herausstellen, wäre dieses als Bestätigung zur Glaubhaftmachung der Unmöglichkeit der Erfüllung der Maskentragepflicht jedoch nicht geeignet (vgl. VwGH 22.3.2023, Ra 2023/09/0019).Das VwG stellte im Verfahren betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem EpidemieG 1950 in Verbindung mit der 4. COVID-19-SchutzmaßnahmenV 2021 keinerlei Erwägungen an und traf dazu keinerlei Feststellungen, ob der Beschuldigten die Erfüllung der Verpflichtung des Tragens einer Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden konnte, sondern stellte lediglich das Vorliegen eines Attests fest und erachtete allein aus diesem Umstand die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens für angezeigt. Sollte sich das Attest als ohne Untersuchung ausgestelltes bloßes Gefälligkeitsgutachten herausstellen, wäre dieses als Bestätigung zur Glaubhaftmachung der Unmöglichkeit der Erfüllung der Maskentragepflicht jedoch nicht geeignet vergleiche VwGH 22.3.2023, Ra 2023/09/0019).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090076.L01

Im RIS seit

31.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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