Index
E3L E15103020Norm
JagdG OÖ 1964 §49 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/07/0045 B 23. Juli 2020 RS 1 (hier: Oö Jagdgesetz)Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Parteistellung in einem Verfahren nach dem Tiroler Höfegesetz - Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist, dass die bekämpfte Entscheidung einem Vollzug zugänglich ist. Diese Voraussetzung kann auch im Falle einer Beschwerdezurückweisung vorliegen, wenn der vom Revisionswerber mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpfte Bescheid einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG zugänglich ist (vgl. VwGH 20.5.2019, Ra 2019/01/0117, mwN).Nichtstattgebung - Parteistellung in einem Verfahren nach dem Tiroler Höfegesetz - Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist, dass die bekämpfte Entscheidung einem Vollzug zugänglich ist. Diese Voraussetzung kann auch im Falle einer Beschwerdezurückweisung vorliegen, wenn der vom Revisionswerber mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpfte Bescheid einem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG zugänglich ist vergleiche VwGH 20.5.2019, Ra 2019/01/0117, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030154.L01Im RIS seit
30.11.2023Zuletzt aktualisiert am
30.11.2023