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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 10a Abs. 2 Z 3 StbG 1985 kann der Nachweis nur durch Vorlage eines Gutachtens eines Amtsarztes - der dabei allenfalls eine ergänzende fachliche Expertise (etwa durch Beischaffung von fachärztlichen Befunden bzw. Stellungnahmen) heranziehen kann (vgl. dazu VwGH 8.2.2022, Ra 2021/22/0190, Punkt 6.3.) - erbracht werden; die (bloße) Beibringung von sonstigen (fach-)ärztlichen Gutachten reicht nicht (vgl. demgegenüber etwa § 10 Abs. 1b StbG 1985: "ärztliches Gutachten").Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 10 a, Absatz 2, Ziffer 3, StbG 1985 kann der Nachweis nur durch Vorlage eines Gutachtens eines Amtsarztes - der dabei allenfalls eine ergänzende fachliche Expertise (etwa durch Beischaffung von fachärztlichen Befunden bzw. Stellungnahmen) heranziehen kann vergleiche dazu VwGH 8.2.2022, Ra 2021/22/0190, Punkt 6.3.) - erbracht werden; die (bloße) Beibringung von sonstigen (fach-)ärztlichen Gutachten reicht nicht vergleiche demgegenüber etwa Paragraph 10, Absatz eins b, StbG 1985: "ärztliches Gutachten").
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010240.L04Im RIS seit
31.10.2023Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023