Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37Rechtssatz
In Fällen, in denen nach dem StbG 1985 Verleihungsvoraussetzungen "nachzuweisen" sind, obliegt dem Verleihungswerber die diesbezügliche Beweislast (vgl. etwa VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010, Rn. 63, mwN, zum Nachweis der Identität gemäß 5 Abs. 3 StbG 1985). Das Gleiche gilt auch in Fällen, in denen nach dem Gesetz normierte Ausnahmen vom Vorliegen bestimmter Verleihungsvoraussetzungen "nachzuweisen" sind (vgl. etwa VwGH 4.5.2022, Ra 2020/01/0238, Rn. 17 und 19, zu dem nach § 10 Abs. 1b StbG 1985 durch ein "ärztliches Gutachten" zu erbringenden Nachweis einer Behinderung oder einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit; vgl. weiters VwGH 18.6.2014, 2013/01/0151, Punkt 4, zu § 12 Z 3 zweiter Satz StbG 1985 idF BGBl. I Nr. 122/2009).In Fällen, in denen nach dem StbG 1985 Verleihungsvoraussetzungen "nachzuweisen" sind, obliegt dem Verleihungswerber die diesbezügliche Beweislast vergleiche etwa VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010, Rn. 63, mwN, zum Nachweis der Identität gemäß 5 Absatz 3, StbG 1985). Das Gleiche gilt auch in Fällen, in denen nach dem Gesetz normierte Ausnahmen vom Vorliegen bestimmter Verleihungsvoraussetzungen "nachzuweisen" sind vergleiche etwa VwGH 4.5.2022, Ra 2020/01/0238, Rn. 17 und 19, zu dem nach Paragraph 10, Absatz eins b, StbG 1985 durch ein "ärztliches Gutachten" zu erbringenden Nachweis einer Behinderung oder einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit; vergleiche weiters VwGH 18.6.2014, 2013/01/0151, Punkt 4, zu Paragraph 12, Ziffer 3, zweiter Satz StbG 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010240.L01Im RIS seit
31.10.2023Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023