RS Vwgh 2023/9/26 Ro 2022/12/0006

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Veröffentlicht am 26.09.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/02 Arbeitnehmerschutz
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BDG 1979 §51 Abs2
BDG 1979 §69 Abs1 idF 2019/I/112
BKUVG §258
BKUVG §258 Abs3
GehG 1956 §12k
MSchG 1979
MSchG 1979 §3
MSchG 1979 §3a
VwGG §42 Abs1
VwRallg
  1. BDG 1979 § 69 heute
  2. BDG 1979 § 69 gültig ab 28.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  3. BDG 1979 § 69 gültig von 01.01.2011 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BDG 1979 § 69 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  5. BDG 1979 § 69 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 69 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  7. BDG 1979 § 69 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
  8. BDG 1979 § 69 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Im Zeitraum der Dienstfreistellung gemäß § 12k GehG 1956 iVm § 258 Abs. 3 BKUVG fallen Urlaubsansprüche des Beamten oder der Beamtin an. Es besteht keine gesetzliche Regelung, die eine Konsumation des Urlaubs während dieser Dienstfreistellung wegen Angehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe ausschließt. Der Ansicht, dass die in § 69 Abs. 1 BDG 1979 durch Verweis auf die in § 51 Abs. 2 erster Satz BDG 1979 genannten Gründe der Krankheit, des Unfalles oder eines Gebrechens analog heranzuziehen wären, kann dem nicht zugestimmt werden. In allen diesen Fällen liegt eine Dienstunfähigkeit des Beamten vor, was gerade bei einer Dienstfreistellung gemäß § 12k GehG 1956 iVm. § 258 BKUVG nicht zutrifft. Die Beamten sind im zuletzt genannten Fall dienstfähig, werden aber zu ihrem Schutz vor einer Ansteckung mit COVID-19 vom Dienst freigestellt. Insofern liegt auch eine Vergleichbarkeit mit dem Fall einer Suspendierung eines Beamten oder einer Beamtin vor. Dem Standpunkt, die Konsumation des Erholungsurlaubes sei während der Dienstfreistellung nicht möglich gewesen, weil Einschränkungen aufgrund der bestehenden COVID-Regelungen vorgelegen seien, ist zu entgegnen, dass dies nicht nur für alle Beamten und Beamtinnen, sondern für die gesamte österreichische Bevölkerung gegolten hat. Derartige Einschränkungen aufgrund der bestehenden Rechtslage während einer Pandemie führen allerdings nicht dazu, dass ein Verbrauch des Erholungsurlaubes iSd. § 69 Abs. 1 BDG 1979 nicht möglich wäre. Die durch die COVID-19-Pandemie gegebenen rechtlichen und faktischen Einschränkungen machten die Konsumation des Erholungsurlaubes des Jahres 2019 durch den Beamten nicht unmöglich iSd. § 69 Abs. 1 BDG 1979. Wie ein Angehöriger der COVID-19-Risikogruppe seinen Urlaub im Einzelnen - unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften - während der Pandemie - gestaltet, ist ihm - wie anderen Rechtsunterworfenen - selbst überlassen. Ein vergleichbarer Fall mit einem Beschäftigungsverbot nach dem MSchG 1979 kann bei einem Mann, dessen Situation grundsätzlich mit jener einer werdenden Mutter oder einer Mutter nach der Entbindung nicht vergleichbar ist, nicht vorliegen. Zudem wurde im MSchG 1979 zur Vermeidung der Ansteckung eine "Sonderfreistellung Covid-19" vorgesehen, der die Beschäftigungsverbote nach § 3 MSchG 1979 vorgehen (vgl. § 3a MSchG 1979). Auch daraus ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber bewusst unterschiedliche Regelungen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen getroffen hat. Ebenso wenig wird dargetan, weshalb die Frage der Möglichkeit des Konsumierens eines Erholungsurlaubes iSd. § 69 Abs. 1 BDG 1979 im Zusammenhang mit einem behaupteten Entfall von Nebengebührenzulagen während der Freistellung vom Dienst stehen sollte (vgl. VwGH 21.11.2022, Ro 2021/12/0002). Es ist daher davon auszugehen, dass eine Regelungslücke im Zusammenhang mit dem Verfall des Erholungsurlaubes, die durch Analogie zu schließen wäre, nicht vorliegt.Im Zeitraum der Dienstfreistellung gemäß Paragraph 12 k, GehG 1956 in Verbindung mit Paragraph 258, Absatz 3, BKUVG fallen Urlaubsansprüche des Beamten oder der Beamtin an. Es besteht keine gesetzliche Regelung, die eine Konsumation des Urlaubs während dieser Dienstfreistellung wegen Angehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe ausschließt. Der Ansicht, dass die in Paragraph 69, Absatz eins, BDG 1979 durch Verweis auf die in Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz BDG 1979 genannten Gründe der Krankheit, des Unfalles oder eines Gebrechens analog heranzuziehen wären, kann dem nicht zugestimmt werden. In allen diesen Fällen liegt eine Dienstunfähigkeit des Beamten vor, was gerade bei einer Dienstfreistellung gemäß Paragraph 12 k, GehG 1956 in Verbindung mit Paragraph 258, BKUVG nicht zutrifft. Die Beamten sind im zuletzt genannten Fall dienstfähig, werden aber zu ihrem Schutz vor einer Ansteckung mit COVID-19 vom Dienst freigestellt. Insofern liegt auch eine Vergleichbarkeit mit dem Fall einer Suspendierung eines Beamten oder einer Beamtin vor. Dem Standpunkt, die Konsumation des Erholungsurlaubes sei während der Dienstfreistellung nicht möglich gewesen, weil Einschränkungen aufgrund der bestehenden COVID-Regelungen vorgelegen seien, ist zu entgegnen, dass dies nicht nur für alle Beamten und Beamtinnen, sondern für die gesamte österreichische Bevölkerung gegolten hat. Derartige Einschränkungen aufgrund der bestehenden Rechtslage während einer Pandemie führen allerdings nicht dazu, dass ein Verbrauch des Erholungsurlaubes iSd. Paragraph 69, Absatz eins, BDG 1979 nicht möglich wäre. Die durch die COVID-19-Pandemie gegebenen rechtlichen und faktischen Einschränkungen machten die Konsumation des Erholungsurlaubes des Jahres 2019 durch den Beamten nicht unmöglich iSd. Paragraph 69, Absatz eins, BDG 1979. Wie ein Angehöriger der COVID-19-Risikogruppe seinen Urlaub im Einzelnen - unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften - während der Pandemie - gestaltet, ist ihm - wie anderen Rechtsunterworfenen - selbst überlassen. Ein vergleichbarer Fall mit einem Beschäftigungsverbot nach dem MSchG 1979 kann bei einem Mann, dessen Situation grundsätzlich mit jener einer werdenden Mutter oder einer Mutter nach der Entbindung nicht vergleichbar ist, nicht vorliegen. Zudem wurde im MSchG 1979 zur Vermeidung der Ansteckung eine "Sonderfreistellung Covid-19" vorgesehen, der die Beschäftigungsverbote nach Paragraph 3, MSchG 1979 vorgehen vergleiche Paragraph 3 a, MSchG 1979). Auch daraus ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber bewusst unterschiedliche Regelungen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen getroffen hat. Ebenso wenig wird dargetan, weshalb die Frage der Möglichkeit des Konsumierens eines Erholungsurlaubes iSd. Paragraph 69, Absatz eins, BDG 1979 im Zusammenhang mit einem behaupteten Entfall von Nebengebührenzulagen während der Freistellung vom Dienst stehen sollte vergleiche VwGH 21.11.2022, Ro 2021/12/0002). Es ist daher davon auszugehen, dass eine Regelungslücke im Zusammenhang mit dem Verfall des Erholungsurlaubes, die durch Analogie zu schließen wäre, nicht vorliegt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022120006.J01

Im RIS seit

24.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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