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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §51 Abs2Rechtssatz
Im Zeitraum der Dienstfreistellung gemäß § 12k GehG 1956 iVm § 258 Abs. 3 BKUVG fallen Urlaubsansprüche des Beamten oder der Beamtin an. Es besteht keine gesetzliche Regelung, die eine Konsumation des Urlaubs während dieser Dienstfreistellung wegen Angehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe ausschließt. Der Ansicht, dass die in § 69 Abs. 1 BDG 1979 durch Verweis auf die in § 51 Abs. 2 erster Satz BDG 1979 genannten Gründe der Krankheit, des Unfalles oder eines Gebrechens analog heranzuziehen wären, kann dem nicht zugestimmt werden. In allen diesen Fällen liegt eine Dienstunfähigkeit des Beamten vor, was gerade bei einer Dienstfreistellung gemäß § 12k GehG 1956 iVm. § 258 BKUVG nicht zutrifft. Die Beamten sind im zuletzt genannten Fall dienstfähig, werden aber zu ihrem Schutz vor einer Ansteckung mit COVID-19 vom Dienst freigestellt. Insofern liegt auch eine Vergleichbarkeit mit dem Fall einer Suspendierung eines Beamten oder einer Beamtin vor. Dem Standpunkt, die Konsumation des Erholungsurlaubes sei während der Dienstfreistellung nicht möglich gewesen, weil Einschränkungen aufgrund der bestehenden COVID-Regelungen vorgelegen seien, ist zu entgegnen, dass dies nicht nur für alle Beamten und Beamtinnen, sondern für die gesamte österreichische Bevölkerung gegolten hat. Derartige Einschränkungen aufgrund der bestehenden Rechtslage während einer Pandemie führen allerdings nicht dazu, dass ein Verbrauch des Erholungsurlaubes iSd. § 69 Abs. 1 BDG 1979 nicht möglich wäre. Die durch die COVID-19-Pandemie gegebenen rechtlichen und faktischen Einschränkungen machten die Konsumation des Erholungsurlaubes des Jahres 2019 durch den Beamten nicht unmöglich iSd. § 69 Abs. 1 BDG 1979. Wie ein Angehöriger der COVID-19-Risikogruppe seinen Urlaub im Einzelnen - unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften - während der Pandemie - gestaltet, ist ihm - wie anderen Rechtsunterworfenen - selbst überlassen. Ein vergleichbarer Fall mit einem Beschäftigungsverbot nach dem MSchG 1979 kann bei einem Mann, dessen Situation grundsätzlich mit jener einer werdenden Mutter oder einer Mutter nach der Entbindung nicht vergleichbar ist, nicht vorliegen. Zudem wurde im MSchG 1979 zur Vermeidung der Ansteckung eine "Sonderfreistellung Covid-19" vorgesehen, der die Beschäftigungsverbote nach § 3 MSchG 1979 vorgehen (vgl. § 3a MSchG 1979). Auch daraus ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber bewusst unterschiedliche Regelungen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen getroffen hat. Ebenso wenig wird dargetan, weshalb die Frage der Möglichkeit des Konsumierens eines Erholungsurlaubes iSd. § 69 Abs. 1 BDG 1979 im Zusammenhang mit einem behaupteten Entfall von Nebengebührenzulagen während der Freistellung vom Dienst stehen sollte (vgl. VwGH 21.11.2022, Ro 2021/12/0002). Es ist daher davon auszugehen, dass eine Regelungslücke im Zusammenhang mit dem Verfall des Erholungsurlaubes, die durch Analogie zu schließen wäre, nicht vorliegt.Im Zeitraum der Dienstfreistellung gemäß Paragraph 12 k, GehG 1956 in Verbindung mit Paragraph 258, Absatz 3, BKUVG fallen Urlaubsansprüche des Beamten oder der Beamtin an. Es besteht keine gesetzliche Regelung, die eine Konsumation des Urlaubs während dieser Dienstfreistellung wegen Angehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe ausschließt. Der Ansicht, dass die in Paragraph 69, Absatz eins, BDG 1979 durch Verweis auf die in Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz BDG 1979 genannten Gründe der Krankheit, des Unfalles oder eines Gebrechens analog heranzuziehen wären, kann dem nicht zugestimmt werden. In allen diesen Fällen liegt eine Dienstunfähigkeit des Beamten vor, was gerade bei einer Dienstfreistellung gemäß Paragraph 12 k, GehG 1956 in Verbindung mit Paragraph 258, BKUVG nicht zutrifft. Die Beamten sind im zuletzt genannten Fall dienstfähig, werden aber zu ihrem Schutz vor einer Ansteckung mit COVID-19 vom Dienst freigestellt. Insofern liegt auch eine Vergleichbarkeit mit dem Fall einer Suspendierung eines Beamten oder einer Beamtin vor. Dem Standpunkt, die Konsumation des Erholungsurlaubes sei während der Dienstfreistellung nicht möglich gewesen, weil Einschränkungen aufgrund der bestehenden COVID-Regelungen vorgelegen seien, ist zu entgegnen, dass dies nicht nur für alle Beamten und Beamtinnen, sondern für die gesamte österreichische Bevölkerung gegolten hat. Derartige Einschränkungen aufgrund der bestehenden Rechtslage während einer Pandemie führen allerdings nicht dazu, dass ein Verbrauch des Erholungsurlaubes iSd. Paragraph 69, Absatz eins, BDG 1979 nicht möglich wäre. Die durch die COVID-19-Pandemie gegebenen rechtlichen und faktischen Einschränkungen machten die Konsumation des Erholungsurlaubes des Jahres 2019 durch den Beamten nicht unmöglich iSd. Paragraph 69, Absatz eins, BDG 1979. Wie ein Angehöriger der COVID-19-Risikogruppe seinen Urlaub im Einzelnen - unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften - während der Pandemie - gestaltet, ist ihm - wie anderen Rechtsunterworfenen - selbst überlassen. Ein vergleichbarer Fall mit einem Beschäftigungsverbot nach dem MSchG 1979 kann bei einem Mann, dessen Situation grundsätzlich mit jener einer werdenden Mutter oder einer Mutter nach der Entbindung nicht vergleichbar ist, nicht vorliegen. Zudem wurde im MSchG 1979 zur Vermeidung der Ansteckung eine "Sonderfreistellung Covid-19" vorgesehen, der die Beschäftigungsverbote nach Paragraph 3, MSchG 1979 vorgehen vergleiche Paragraph 3 a, MSchG 1979). Auch daraus ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber bewusst unterschiedliche Regelungen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen getroffen hat. Ebenso wenig wird dargetan, weshalb die Frage der Möglichkeit des Konsumierens eines Erholungsurlaubes iSd. Paragraph 69, Absatz eins, BDG 1979 im Zusammenhang mit einem behaupteten Entfall von Nebengebührenzulagen während der Freistellung vom Dienst stehen sollte vergleiche VwGH 21.11.2022, Ro 2021/12/0002). Es ist daher davon auszugehen, dass eine Regelungslücke im Zusammenhang mit dem Verfall des Erholungsurlaubes, die durch Analogie zu schließen wäre, nicht vorliegt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022120006.J01Im RIS seit
24.10.2023Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023