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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §26 Abs1Rechtssatz
Die Sonderregelung des § 26 Abs. 3 VwGG über den Beginn der Revisionsfrist ist nur dann anzuwenden, wenn die Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe (rechtzeitig) innerhalb der Revisionsfrist bei der zuständigen Stelle beantragt hat. Ein verspätet gestellter Verfahrenshilfeantrag löst keinen neuerlichen Lauf der Revisionsfrist aus und hat zur Folge, dass die Revision außerhalb der dem Revisionswerber zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wurde (vgl. VwGH 30.3.2022, Ra 2020/19/0212, mwN).Die Sonderregelung des Paragraph 26, Absatz 3, VwGG über den Beginn der Revisionsfrist ist nur dann anzuwenden, wenn die Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe (rechtzeitig) innerhalb der Revisionsfrist bei der zuständigen Stelle beantragt hat. Ein verspätet gestellter Verfahrenshilfeantrag löst keinen neuerlichen Lauf der Revisionsfrist aus und hat zur Folge, dass die Revision außerhalb der dem Revisionswerber zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wurde vergleiche VwGH 30.3.2022, Ra 2020/19/0212, mwN).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022160114.L01Im RIS seit
08.11.2023Zuletzt aktualisiert am
11.12.2023