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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Die Auffassung, dass eine Verzögerung iSd. Art. 15 Abs. 6 lit. b der Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) gerade im Zeitpunkt des Überschreitens der regulären Schubhaftdauer von sechs Monaten (immer noch) vorliegen müsse, findet weder im Wortlaut der genannten Richtlinienbestimmung noch jenes des § 80 Abs. 4 Z 2 FrPolG 2005 Niederschlag. So darf nach dem insoweit klaren Wortlaut des Art. 15 Abs. 6 der Rückführungsrichtlinie die Schubhaftdauer unter anderem dann verlängert werden, wenn die Abschiebungsmaßnahme trotz der "angemessenen Bemühungen" der Mitgliedstaaten "aufgrund" von Verzögerungen iSd. lit. b "wahrscheinlich länger dauern wird".Die Auffassung, dass eine Verzögerung iSd. Artikel 15, Absatz 6, Litera b, der Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) gerade im Zeitpunkt des Überschreitens der regulären Schubhaftdauer von sechs Monaten (immer noch) vorliegen müsse, findet weder im Wortlaut der genannten Richtlinienbestimmung noch jenes des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FrPolG 2005 Niederschlag. So darf nach dem insoweit klaren Wortlaut des Artikel 15, Absatz 6, der Rückführungsrichtlinie die Schubhaftdauer unter anderem dann verlängert werden, wenn die Abschiebungsmaßnahme trotz der "angemessenen Bemühungen" der Mitgliedstaaten "aufgrund" von Verzögerungen iSd. Litera b, "wahrscheinlich länger dauern wird".
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022210001.J02Im RIS seit
31.10.2023Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023