Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
TierschutzG 2005 §23Rechtssatz
Die revisionswerbende Partei erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem subjektiven Recht auf Erteilung einer Veranstaltungsgenehmigung gemäß § 23 TierschutzG 2005Die revisionswerbende Partei erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem subjektiven Recht auf Erteilung einer Veranstaltungsgenehmigung gemäß Paragraph 23, TierschutzG 2005
ohne die bekämpften Auflagen verletzt. Da mit dem angefochtenen Erkenntnis lediglich Feststellungen getroffen wurden, und zwar über den Inhalt von Auflagen für die Bewilligung einer Veranstaltung, die im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde bereits abgehalten war, konnte damit ein subjektives Recht auf Erteilung einer Veranstaltungsgenehmigung nicht verletzt werden.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020144.L01Im RIS seit
27.10.2023Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023