Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §76Beachte
Rechtssatz
Dient die klinische Untersuchung des Lenkers der Feststellung seiner Verkehrstauglichkeit und somit der Überprüfung, ob eine strafbare Handlung iSd. § 58 Abs. 1 StVO 1960 vorliegt und wurde der Lenker letztlich wegen Übertretung des § 58 Abs. 1 StVO 1960 bestraft, so erwiesen sich diese Kosten auch als für die verurteilende Entscheidung erforderlich. Indem das VwG den behördlich vorgeschriebenen Barauslagenersatz für die klinische Untersuchung mit der Begründung behoben hat, dass die Kosten vor Einleitung des Strafverfahrens und somit nicht im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens entstanden seien, ist es von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen.Dient die klinische Untersuchung des Lenkers der Feststellung seiner Verkehrstauglichkeit und somit der Überprüfung, ob eine strafbare Handlung iSd. Paragraph 58, Absatz eins, StVO 1960 vorliegt und wurde der Lenker letztlich wegen Übertretung des Paragraph 58, Absatz eins, StVO 1960 bestraft, so erwiesen sich diese Kosten auch als für die verurteilende Entscheidung erforderlich. Indem das VwG den behördlich vorgeschriebenen Barauslagenersatz für die klinische Untersuchung mit der Begründung behoben hat, dass die Kosten vor Einleitung des Strafverfahrens und somit nicht im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens entstanden seien, ist es von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020040.L06Im RIS seit
27.10.2023Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024