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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §76Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/10/0463 E 29. März 1995 RS 1Stammrechtssatz
Grundlage der Kostenersatzpflicht nach § 64 Abs 3 VStG ist, daß Grundlage der Kostenersatzpflicht nach Paragraph 64, Absatz 3, VStG ist, daß
der Beschuldigte wegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung
für schuldig erkannt worden ist. Die Kostenersatzpflicht ist
demnach nur in Ansehung DIESER strafbaren Handlung gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020040.L05Im RIS seit
27.10.2023Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024