Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §76Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/02/0022 E 22. Oktober 2019 RS 4Stammrechtssatz
Dem Bestraften dürfen gemäß § 64 Abs. 3 VStG jene Kosten auferlegt werden, welche im Zuge einer zu dem Zweck durchgeführten Überprüfung, ob eine strafbare Handlung vorliegt, entstanden sind (vgl. VwGH 29.3.1995, 92/10/0463).Dem Bestraften dürfen gemäß Paragraph 64, Absatz 3, VStG jene Kosten auferlegt werden, welche im Zuge einer zu dem Zweck durchgeführten Überprüfung, ob eine strafbare Handlung vorliegt, entstanden sind vergleiche VwGH 29.3.1995, 92/10/0463).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020040.L03Im RIS seit
27.10.2023Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024