Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §82 Abs8Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2019/16/0012 E 12. November 2021 RS 1Stammrechtssatz
§ 82 Abs. 8 KFG 1967 enthält eine widerlegliche Rechtsvermutung, die der Person, die das Kraftfahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht hat oder in diesem verwendet, die Möglichkeit einräumt, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat (vgl. VwGH 30.1.2020, Ra 2019/16/0215).Paragraph 82, Absatz 8, KFG 1967 enthält eine widerlegliche Rechtsvermutung, die der Person, die das Kraftfahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht hat oder in diesem verwendet, die Möglichkeit einräumt, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat vergleiche VwGH 30.1.2020, Ra 2019/16/0215).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150037.L03Im RIS seit
07.11.2023Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023