RS Vwgh 2023/9/27 Ra 2021/01/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §46
VwGVG 2014 §33
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/04/0147 B 26. Juli 2021 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Ein Rechtsirrtum kann ein Ereignis darstellen, das einen Antragsteller daran hindert, eine Frist zu wahren. Demnach kann ein Rechtsirrtum einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes oder leichtes Verschulden, vorliegen. Unkenntnis einer neuen Gesetzeslage durch einen beruflichen Parteienvertreter stellt beispielsweise regelmäßig keinen minderen Grad des Versehens dar, doch könnten fallbezogen Umstände vorliegen, die ein grobes Verschulden ausschließen (vgl. etwa VwGH 28.2.2017, Ra 2017/16/0021, mwN; zum insoweit strengeren Maßstab bei beruflichen und rechtskundigen Parteienvertretern siehe VwGH 20.1.2021, Ra 2020/19/0394, mwN).Ein Rechtsirrtum kann ein Ereignis darstellen, das einen Antragsteller daran hindert, eine Frist zu wahren. Demnach kann ein Rechtsirrtum einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes oder leichtes Verschulden, vorliegen. Unkenntnis einer neuen Gesetzeslage durch einen beruflichen Parteienvertreter stellt beispielsweise regelmäßig keinen minderen Grad des Versehens dar, doch könnten fallbezogen Umstände vorliegen, die ein grobes Verschulden ausschließen vergleiche etwa VwGH 28.2.2017, Ra 2017/16/0021, mwN; zum insoweit strengeren Maßstab bei beruflichen und rechtskundigen Parteienvertretern siehe VwGH 20.1.2021, Ra 2020/19/0394, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021010195.L03

Im RIS seit

07.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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