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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §201 Abs4Rechtssatz
Nach § 201 Abs. 4 BAO ist die zusammengefasste Festsetzung der Umsatzsteuer für mehrere oder alle Monate eines Kalenderjahres möglich.Nach Paragraph 201, Absatz 4, BAO ist die zusammengefasste Festsetzung der Umsatzsteuer für mehrere oder alle Monate eines Kalenderjahres möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020130083.L02Im RIS seit
07.11.2023Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023