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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §253Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/13/0085 E 19. April 2023 RS 1 (hier nur zweiter und dritter Satz)Stammrechtssatz
Die Bestimmung des § 253 BAO ist insbesondere auf das Verhältnis von Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden (§ 21 Abs. 3 UStG 1994) zu Umsatzsteuerveranlagungsbescheiden (§ 21 Abs. 4 UStG 1994) anzuwenden (vgl. dazu etwa VwGH 22.10.2015, Ro 2015/15/0035). Die gegen die Festsetzungsbescheide gerichteten Beschwerden gelten sohin ab Erlassung der Veranlagungsbescheide als gegen diese Veranlagungsbescheide gerichtet. Wird gegen die Veranlagungsbescheide eine (weitere) Beschwerde eingereicht, so handelt es sich dabei um einen ergänzenden Schriftsatz zum ursprünglichen Rechtsmittel. Wird dem Beschwerdebegehren mit dem an die Stelle des angefochtenen Bescheides getretenen Bescheid Rechnung getragen, so ist die Bescheidbeschwerde nach § 261 Abs. 1 BAO als gegenstandslos zu erklären. Da mit den Veranlagungsbescheiden dem Beschwerdebegehren nicht Rechnung getragen worden war, waren auf Basis der gegen die Festsetzungsbescheide gerichteten Beschwerden (samt den dazu eingebrachten ergänzenden Schriftsätzen) nunmehr die Veranlagungsbescheide Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Eine Zurückweisung dieser Beschwerden wegen Unzulässigkeit kam somit nicht in Betracht (vgl. VwGH 4.6.2008, 2004/13/0124).Die Bestimmung des Paragraph 253, BAO ist insbesondere auf das Verhältnis von Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden (Paragraph 21, Absatz 3, UStG 1994) zu Umsatzsteuerveranlagungsbescheiden (Paragraph 21, Absatz 4, UStG 1994) anzuwenden vergleiche dazu etwa VwGH 22.10.2015, Ro 2015/15/0035). Die gegen die Festsetzungsbescheide gerichteten Beschwerden gelten sohin ab Erlassung der Veranlagungsbescheide als gegen diese Veranlagungsbescheide gerichtet. Wird gegen die Veranlagungsbescheide eine (weitere) Beschwerde eingereicht, so handelt es sich dabei um einen ergänzenden Schriftsatz zum ursprünglichen Rechtsmittel. Wird dem Beschwerdebegehren mit dem an die Stelle des angefochtenen Bescheides getretenen Bescheid Rechnung getragen, so ist die Bescheidbeschwerde nach Paragraph 261, Absatz eins, BAO als gegenstandslos zu erklären. Da mit den Veranlagungsbescheiden dem Beschwerdebegehren nicht Rechnung getragen worden war, waren auf Basis der gegen die Festsetzungsbescheide gerichteten Beschwerden (samt den dazu eingebrachten ergänzenden Schriftsätzen) nunmehr die Veranlagungsbescheide Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Eine Zurückweisung dieser Beschwerden wegen Unzulässigkeit kam somit nicht in Betracht vergleiche VwGH 4.6.2008, 2004/13/0124).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020130083.L03Im RIS seit
07.11.2023Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023