TE Vwgh Erkenntnis 1994/1/19 92/03/0081

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Veröffentlicht am 19.01.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

FMGebO §22 Abs1 Z14;
FSprO 1966 §13 Abs2;
FSprO 1966 §66;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, DDr. Jakusch, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Eigelsberger, über die Beschwerde der L in S, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung als oberste Fernmeldebehörde) vom 14. Februar 1992, Zl. 105712/III-25/91, betreffend Fernmeldegebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 14. Februar 1992 wies der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung als Oberste Fernmeldebehörde) die Berufungen der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Fernmeldebehörde I. Instanz vom 2. Februar 1990 und vom 14. Jänner 1991, mit welchen die Anträge der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung der in den Fernmeldegebühren-Rechnungen September 1989 und Juli 1990 jeweils verrechneten Gebühren für das Verlangen nach Unterbleiben der Eintragung einer bestimmten Fernsprechnummer in das Verzeichnis der Fernsprechteilnehmer des Raumes Niederösterreich Nord, Ausgaben 1989/90 und 1990/91, abgewiesen worden war, ab. Die belangte Behörde gründete ihre Entscheidung auf § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Fernsprechordnung, BGBl. Nr. 276/1966, seit BGBl. Nr. 267/1972, im Gesetzesrang, und § 22 Abs. 1 Z. 14 der Fernmeldegebührenordnung, BGBl. Nr. 170/1970, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1991, und führte zur Begründung im wesentlichen aus, den genannten Bestimmungen sei zu entnehmen, daß lediglich ein Anspruch auf Nichteintragung ins Verzeichnis der Fernsprechteilnehmer bestehe. Die Nichteintragung der Fernsprechnummer sei von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden. Insoweit sich die Beschwerdeführerin auf § 17 Fernmeldegesetz (FG) stütze, sei ihr zu entgegnen, daß diese Bestimmung die für Bedienstete und Beauftragte der Post- und Telegraphenverwaltung geltende Verpflichtung zur Geheimhaltung aller Mitteilungen betreffe, die auf den für den öffentlichen Verkehr bestimmten Fernmeldeanlagen befördert oder zur Beförderung auf ihnen aufgegeben worden sind, sowie der Tatsachen eines solchen Fernmeldeverkehrs zwischen bestimmten Personen. Damit sei z.B. der Inhalt von fernmündlichen Gesprächen bzw. die Tatsache eines fernmündlichen Gespräches zwischen zwei Personen, nicht jedoch die Weitergabe einer geheimen Fernsprechnummer gemeint. Im übrigen obliege die Ahndung eines Verstoßes gegen die in § 17 FG festgelegten Pflichten nicht den Fernmeldebehörden sondern gemäß § 25 FG den Strafgerichten. Die belangte Behörde wies weiters darauf hin, daß die Fernmeldebehörde I. Instanz aus kundendienstlichen Erwägungen Erhebungen dahingehend angestellt habe, ob eine unbefugte Weitergabe der Fernsprechnummer der Beschwerdeführerin durch Angestellte der Post- und Telegraphenverwaltung erfolgt sei; es seien aber diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkte festgestellt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich im "Recht auf Nichtbekanntgabe ihrer Geheimnummer" verletzt und stützt ihr diesbezügliches Vorbringen auf § 66 Fernsprechordnung (FO).

Es kann dahingestellt bleiben, ob aus der genannten Bestimmung das von der Beschwerdeführerin behauptete Recht abgeleitet werden kann. Denn insoweit die Beschwerdeführerin in der beschriebenen Weise den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens umschrieben hat (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Jänner 1984, Slg. 11.283/A), ist ihr zu entgegnen, daß im vorliegenden Verwaltungsverfahren die Anträge der Beschwerdeführerin auf Erstattung von mit Fernmeldegebühren-Rechnungen September 1989 und Juli 1990 jeweils verrechneten Gebühren einer meritorischen Erledigung zugeführt wurden. Durch die Abweisung dieser Anträge durch die belangte Behörde ist die Beschwerdeführerin im dargestellten Beschwerdepunkt jedoch nicht verletzt worden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden mußte.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992030081.X00

Im RIS seit

31.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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