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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1Rechtssatz
Gemäß § 63 Abs. 2 RStDG ist dem Richter die Ausübung von Nebenbeschäftigungen zu untersagen, soweit das zeitliche Ausmaß oder die Zeit (der Zeitraum) der Ausübung eine Behinderung bei der Erfüllung der Dienstpflichten mit sich bringen könnte. Dies trifft jedoch nicht zu, wenn die Untersagung der Nebenbeschäftigung deshalb erfolgte, weil der Richter - nach Ansicht des Präsidenten des VwG - seinen Dienstpflichten nicht ausreichend nachgekommen sei, weil bestimmte "Altakten" noch nicht erledigt seien. Die Setzung von Prioritäten bei der Bearbeitung von Akten liegt nach der Rechtsprechung des VwGH allerdings im Kernbereich der Rechtsprechung und ist nicht von der monokratischen Justizverwaltung zu beurteilen (vgl. VwGH 18.2.2015, Ro 2014/12/0043). Die Frage, ob eine Dienstpflichtverletzung begangen wurde, weil bestimmte Verfahren vom Richter nicht in angemessener Frist erledigt wurden, wäre - unter Wahrung der (insbesondere in Art. 87 Abs. 1 B-VG zum Ausdruck kommenden) verfassungsrechtlichen Garantie der Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes - im Disziplinarverfahren durch das Disziplinargericht zu klären (vgl. VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0076; VwGH 2.11.2020, Ro 2020/09/0014).Gemäß Paragraph 63, Absatz 2, RStDG ist dem Richter die Ausübung von Nebenbeschäftigungen zu untersagen, soweit das zeitliche Ausmaß oder die Zeit (der Zeitraum) der Ausübung eine Behinderung bei der Erfüllung der Dienstpflichten mit sich bringen könnte. Dies trifft jedoch nicht zu, wenn die Untersagung der Nebenbeschäftigung deshalb erfolgte, weil der Richter - nach Ansicht des Präsidenten des VwG - seinen Dienstpflichten nicht ausreichend nachgekommen sei, weil bestimmte "Altakten" noch nicht erledigt seien. Die Setzung von Prioritäten bei der Bearbeitung von Akten liegt nach der Rechtsprechung des VwGH allerdings im Kernbereich der Rechtsprechung und ist nicht von der monokratischen Justizverwaltung zu beurteilen vergleiche VwGH 18.2.2015, Ro 2014/12/0043). Die Frage, ob eine Dienstpflichtverletzung begangen wurde, weil bestimmte Verfahren vom Richter nicht in angemessener Frist erledigt wurden, wäre - unter Wahrung der (insbesondere in Artikel 87, Absatz eins, B-VG zum Ausdruck kommenden) verfassungsrechtlichen Garantie der Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes - im Disziplinarverfahren durch das Disziplinargericht zu klären vergleiche VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0076; VwGH 2.11.2020, Ro 2020/09/0014).
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022120064.L02Im RIS seit
07.11.2023Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024