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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 21 Abs. 1 lit. c sublit. bb PG 1965 ergibt sich, dass für das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuss - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - allein maßgeblich ist, dass die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.Aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, b, b, PG 1965 ergibt sich, dass für das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuss - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - allein maßgeblich ist, dass die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022120004.L01Im RIS seit
17.10.2023Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023