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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 litaHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/09/0244 E 1. März 2022 RS 5Stammrechtssatz
Im Zusammenhang mit der Einrichtung eines Kontrollsystems sind Anweisungen zur Einhaltung der Rechtsvorschriften (des AuslBG) nicht ausreichend, vielmehr ist darzulegen und glaubhaft zu machen, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die Einhaltung der erteilten Anordnungen zu gewährleisten und insbesondere welche Kontrollen eingerichtet wurden und wie sich der Verantwortliche vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat (vgl. VwGH 23.5.2013, 2011/09/0212).Im Zusammenhang mit der Einrichtung eines Kontrollsystems sind Anweisungen zur Einhaltung der Rechtsvorschriften (des AuslBG) nicht ausreichend, vielmehr ist darzulegen und glaubhaft zu machen, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die Einhaltung der erteilten Anordnungen zu gewährleisten und insbesondere welche Kontrollen eingerichtet wurden und wie sich der Verantwortliche vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat vergleiche VwGH 23.5.2013, 2011/09/0212).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022090131.L02Im RIS seit
30.10.2023Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023