Index
L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr NiederösterreichNorm
AVG §52Beachte
Rechtssatz
Zur Ermittlung des land- und forstwirtschaftlichen Einkommens sind besondere (land- und forstwirtschaftliche) Fachkenntnisse erforderlich. Diesbezügliche Fragen bedürfen gemäß § 52 Abs. 1 AVG der Beantwortung durch Sachverständige, sofern der erkennende Richter, die erkennende Richterin oder - wie im Revisionsfall - der erkennende Senat des VwG nicht selbst über das erforderliche Fachwissen verfügt; im letztgenannten Fall wäre dieses in der Begründung des Erkenntnisses auf entsprechendem fachlichem Niveau darzulegen gewesen (vgl. in Bezug auf Behörden etwa VwGH 26.1.1995, 94/06/0228, mwN). Die betreffenden selbständigen Darlegungen des VwG müssen, abgestellt auf das jeweils in Betracht kommende Wissensgebiet methodisch und dem inhaltlichen Niveau nach denselben Anforderungen entsprechen wie das Gutachten eines Sachverständigen (VwGH 12.5.2020, Ra 2019/03/0153, mwN).Zur Ermittlung des land- und forstwirtschaftlichen Einkommens sind besondere (land- und forstwirtschaftliche) Fachkenntnisse erforderlich. Diesbezügliche Fragen bedürfen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG der Beantwortung durch Sachverständige, sofern der erkennende Richter, die erkennende Richterin oder - wie im Revisionsfall - der erkennende Senat des VwG nicht selbst über das erforderliche Fachwissen verfügt; im letztgenannten Fall wäre dieses in der Begründung des Erkenntnisses auf entsprechendem fachlichem Niveau darzulegen gewesen vergleiche in Bezug auf Behörden etwa VwGH 26.1.1995, 94/06/0228, mwN). Die betreffenden selbständigen Darlegungen des VwG müssen, abgestellt auf das jeweils in Betracht kommende Wissensgebiet methodisch und dem inhaltlichen Niveau nach denselben Anforderungen entsprechen wie das Gutachten eines Sachverständigen (VwGH 12.5.2020, Ra 2019/03/0153, mwN).
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021110004.L02Im RIS seit
31.10.2023Zuletzt aktualisiert am
09.11.2023