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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/08/0025 B 15. Juni 2021 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG wirkt die Aufhebung eines Erkenntnisses bzw. Beschlusses eines Verwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof "ex tunc". Das bedeutet, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis oder der aufgehobene Beschluss von Anfang an nicht erlassen worden wäre (vgl. etwa VwGH 18.12.2020, Ra 2020/08/0148, mwN).Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG wirkt die Aufhebung eines Erkenntnisses bzw. Beschlusses eines Verwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof "ex tunc". Das bedeutet, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis oder der aufgehobene Beschluss von Anfang an nicht erlassen worden wäre vergleiche etwa VwGH 18.12.2020, Ra 2020/08/0148, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021080050.L01Im RIS seit
07.11.2023Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023