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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/12/0068 E 18. Juli 2023 RS 3Stammrechtssatz
Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters sind zwar die zur Hälfte zu berücksichtigenden Zeiten, auch wenn sie zwischen dem 14. und dem 18. Geburtstag gelegen sind, in die Ermittlung des Vergleichsstichtags miteinzubeziehen (§ 169g Abs. 3 Z 1 GehG 1956) und wurde hiefür auch das Höchstmaß der zu berücksichtigenden Zeiten von drei auf sieben Jahre erhöht (§ 169g Abs. 3 Z 4 GehG 1956); der in § 169g Abs. 4 GehG 1956 vorgesehene Pauschalabzug von vier Jahren neutralisiert diese Maßnahmen jedoch wieder (vgl. EuGH 11.11.2014, Schmitzer, C-530/13; EuGH 20.4.2023, C-650/21). Zwar ist das neu geschaffene System geeignet, die Wahrung des Besitzstands und den Schutz des berechtigten Vertrauens der vom Besoldungssystem bislang begünstigten Beamten sicherzustellen (EuGH 20.4.2023, C-650/21). Der Umstand, dass der in § 169g Abs. 4 GehG 1956 vorgesehene Pauschalabzug von vier Jahren für alle Beamten gilt, ohne danach zu unterscheiden, ob sie vom bisherigen Besoldungssystem benachteiligt wurden oder nicht, führt jedoch nicht dazu, dass die bereits vom EuGH festgestellte Altersdiskriminierung (siehe EuGH 8.5.2019, Leitner, C-396/17) beseitigt worden wäre (vgl. EuGH 20.4.2023, C-650/21). Nach wie vor wird damit insoweit die bereits im ersten Anlassverfahren für erforderlich erachtete Anrechnung von Lehrzeiten unabhängig von ihrer Lage in Bezug auf die Vollendung des 18. Lebensjahrs (vgl. EuGH 18.6.2009, Hütter, C-88/08) faktisch verunmöglicht. Allfällige Tatsachen, aus denen sich Gründe für eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung ergäben (siehe EuGH 20.4.2023, C-650/21), hat das VwG nach Erörterung mit den Parteien festzustellen, wobei Haushaltserwägungen und administrative Erwägungen für sich kein legitimes Ziel im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 darstellen (EuGH 20.4.2023, C-650/21). Sollten keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe vorliegen, müssen, solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen wurden, den vom alten Besoldungssystem benachteiligten Beamten - auch in Bezug auf die Berücksichtigung der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegten Vordienstzeiten - die gleichen Vorteile gewährt werden, wie den von diesem System begünstigten Beamten (vgl. EuGH 8.5.2019, Leitner, C-396/17; 28.1.2015, Starjakob, C-417/13).Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters sind zwar die zur Hälfte zu berücksichtigenden Zeiten, auch wenn sie zwischen dem 14. und dem 18. Geburtstag gelegen sind, in die Ermittlung des Vergleichsstichtags miteinzubeziehen (Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer eins, GehG 1956) und wurde hiefür auch das Höchstmaß der zu berücksichtigenden Zeiten von drei auf sieben Jahre erhöht (Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG 1956); der in Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG 1956 vorgesehene Pauschalabzug von vier Jahren neutralisiert diese Maßnahmen jedoch wieder vergleiche EuGH 11.11.2014, Schmitzer, C-530/13; EuGH 20.4.2023, C-650/21). Zwar ist das neu geschaffene System geeignet, die Wahrung des Besitzstands und den Schutz des berechtigten Vertrauens der vom Besoldungssystem bislang begünstigten Beamten sicherzustellen (EuGH 20.4.2023, C-650/21). Der Umstand, dass der in Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG 1956 vorgesehene Pauschalabzug von vier Jahren für alle Beamten gilt, ohne danach zu unterscheiden, ob sie vom bisherigen Besoldungssystem benachteiligt wurden oder nicht, führt jedoch nicht dazu, dass die bereits vom EuGH festgestellte Altersdiskriminierung (siehe EuGH 8.5.2019, Leitner, C-396/17) beseitigt worden wäre vergleiche EuGH 20.4.2023, C-650/21). Nach wie vor wird damit insoweit die bereits im ersten Anlassverfahren für erforderlich erachtete Anrechnung von Lehrzeiten unabhängig von ihrer Lage in Bezug auf die Vollendung des 18. Lebensjahrs vergleiche EuGH 18.6.2009, Hütter, C-88/08) faktisch verunmöglicht. Allfällige Tatsachen, aus denen sich Gründe für eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung ergäben (siehe EuGH 20.4.2023, C-650/21), hat das VwG nach Erörterung mit den Parteien festzustellen, wobei Haushaltserwägungen und administrative Erwägungen für sich kein legitimes Ziel im Sinn von Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2000/78 darstellen (EuGH 20.4.2023, C-650/21). Sollten keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe vorliegen, müssen, solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen wurden, den vom alten Besoldungssystem benachteiligten Beamten - auch in Bezug auf die Berücksichtigung der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegten Vordienstzeiten - die gleichen Vorteile gewährt werden, wie den von diesem System begünstigten Beamten vergleiche EuGH 8.5.2019, Leitner, C-396/17; 28.1.2015, Starjakob, C-417/13).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62008CJ0088 Hütter VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023120056.J02Im RIS seit
14.11.2023Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023