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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §56Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/12/0068 E 18. Juli 2023 RS 2Stammrechtssatz
Wenn darin, dass für die Anrechenbarkeit von Lehrzeiten nach wie vor (vgl. insbesondere 2. Dienstrechts-Novelle 2019; Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020; und Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022) - auf den Zeitpunkt des Eintritts des betreffenden Beamten in den öffentlichen Dienst abgestellt wird, eine Altersdiskriminierung erblickt wird - nur wenn der Beamte nach dem 31. März 2000 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist, sind diese zur Gänze anzurechnen (§ 169g Abs. 3 Z 5 GehG 1956), - ist auf das Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. April 2023 zu verweisen. Danach ist hierin eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Alters nicht zu erblicken. Unter dem Gesichtspunkt der unionsrechtlich gebotenen Vermeidung einer unzulässigen Altersdiskriminierung ist demnach eine vom Eintrittsalter in den öffentlichen Dienst unabhängige Anrechnung dieser Lehrzeiten zur Gänze nicht erforderlich (vgl. EuGH 20.4.2023, C-650/21).Wenn darin, dass für die Anrechenbarkeit von Lehrzeiten nach wie vor vergleiche insbesondere 2. Dienstrechts-Novelle 2019; Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,; und Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,) - auf den Zeitpunkt des Eintritts des betreffenden Beamten in den öffentlichen Dienst abgestellt wird, eine Altersdiskriminierung erblickt wird - nur wenn der Beamte nach dem 31. März 2000 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist, sind diese zur Gänze anzurechnen (Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 5, GehG 1956), - ist auf das Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. April 2023 zu verweisen. Danach ist hierin eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Alters nicht zu erblicken. Unter dem Gesichtspunkt der unionsrechtlich gebotenen Vermeidung einer unzulässigen Altersdiskriminierung ist demnach eine vom Eintrittsalter in den öffentlichen Dienst unabhängige Anrechnung dieser Lehrzeiten zur Gänze nicht erforderlich vergleiche EuGH 20.4.2023, C-650/21).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62021CJ0650 LPD NÖ und FA Österreich VORABSchlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023120055.J01Im RIS seit
16.11.2023Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023