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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37Rechtssatz
Der Grundsatz der materiellen Wahrheit bzw. der Grundsatz der Verfahrensökonomie determiniert die Ermessensübung durch das VwG. Der VwGH hat in diesem Sinne bereits ausgesprochen, dass bei einer widersprüchlichen Beweislage das pflichtgemäße Ermessen durch das VwG grundsätzlich dahingehend auszuüben ist, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, zumal bei dieser widersprüchliche Beweisergebnisse unmittelbar geklärt werden können (VwGH 25.10.2022, Ra 2020/08/0120; 24.3.2022, Ra 2021/10/0172 bis 0174), wobei er die Durchführung einer solchen auch dann für geboten hielt, wenn noch zu klärende relevante Sachverhaltsfragen die Zulässigkeit oder die Rechtzeitigkeit der Beschwerde betrafen (VwGH 27.4.2023, Ra 2023/21/0049; VwGH 25.9.2019, Ra 2018/09/0192; VwGH 21.1.2019, Ra 2017/17/0829).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Verfahrensbestimmungen ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090138.L05Im RIS seit
30.10.2023Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023