RS Vwgh 2023/10/3 Ra 2023/06/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.2023
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Tirol
L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Vorarlberg
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82007 Bauordnung Tirol
L82008 Bauordnung Vorarlberg
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
BauG Vlbg 2001 §14 Abs1
BauO OÖ 1976 §16 Abs1
BauO Tir 1989 §42 Abs1
BauO Tir 2011 §36 Abs2
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die Rechtsprechung (vgl. VwGH 12.12.1991, 91/06/0123, zu § 42 Abs. 1 Tir BauO 1989; VwGH 20.9.1994, 94/05/0188, zu § 16 Abs. 1 OÖ BauO 1976 und VwGH 22.11.2017, Ra 2017/06/0201, zu § 36 Abs. 2 Tir BauO 2011) lässt erkennen, dass der VwGH im Verfahren zur baurechtlichen Bewilligung der vorübergehenden Benützung fremder Grundstücke (nach den dargestellten landesrechtlichen Bestimmungen) eine Verhältnismäßigkeitsprüfung verlangt hat, in welche die Interessen der von der Duldungsverpflichtung betroffenen Grundeigentümer einzubeziehen sind. Diese Rechtsprechung kann auf die inhaltlich insoweit vergleichbare Rechtslage nach dem § 14 Abs. 1 Vlbg BauG 2001 übertragen werden, zumal das Gesetz eine Duldungsverpflichtung des Verfügungsberechtigten auch hier daran knüpft, dass die Benutzung des fremden Grundstücks zur Herstellung der nach diesem Gesetz erforderlichen Pläne sowie zur Durchführung von Bauvorhaben einschließlich der Beförderung von Baumaterialien notwendig ist und diese Arbeiten auf andere Weise nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohen Mehrkosten durchgeführt werden könnten. Somit ist auch dem Vlbg BauG 2001 das Erfordernis einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu entnehmen. Im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung sind zur Beurteilung der laut § 14 Abs. 1 Vlbg BauG 2001 geforderten Notwendigkeit der Maßnahme und der Verhältnismäßigkeit der Mehrkosten das Interesse des Eigentümers des betroffenen Grundstücks einerseits und das Interesse an der Benutzung des fremden Grundstücks andererseits - allenfalls unter Einholung eines Sachverständigengutachtens - gegenüberzustellen.Die Rechtsprechung vergleiche VwGH 12.12.1991, 91/06/0123, zu Paragraph 42, Absatz eins, Tir BauO 1989; VwGH 20.9.1994, 94/05/0188, zu Paragraph 16, Absatz eins, OÖ BauO 1976 und VwGH 22.11.2017, Ra 2017/06/0201, zu Paragraph 36, Absatz 2, Tir BauO 2011) lässt erkennen, dass der VwGH im Verfahren zur baurechtlichen Bewilligung der vorübergehenden Benützung fremder Grundstücke (nach den dargestellten landesrechtlichen Bestimmungen) eine Verhältnismäßigkeitsprüfung verlangt hat, in welche die Interessen der von der Duldungsverpflichtung betroffenen Grundeigentümer einzubeziehen sind. Diese Rechtsprechung kann auf die inhaltlich insoweit vergleichbare Rechtslage nach dem Paragraph 14, Absatz eins, Vlbg BauG 2001 übertragen werden, zumal das Gesetz eine Duldungsverpflichtung des Verfügungsberechtigten auch hier daran knüpft, dass die Benutzung des fremden Grundstücks zur Herstellung der nach diesem Gesetz erforderlichen Pläne sowie zur Durchführung von Bauvorhaben einschließlich der Beförderung von Baumaterialien notwendig ist und diese Arbeiten auf andere Weise nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohen Mehrkosten durchgeführt werden könnten. Somit ist auch dem Vlbg BauG 2001 das Erfordernis einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu entnehmen. Im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung sind zur Beurteilung der laut Paragraph 14, Absatz eins, Vlbg BauG 2001 geforderten Notwendigkeit der Maßnahme und der Verhältnismäßigkeit der Mehrkosten das Interesse des Eigentümers des betroffenen Grundstücks einerseits und das Interesse an der Benutzung des fremden Grundstücks andererseits - allenfalls unter Einholung eines Sachverständigengutachtens - gegenüberzustellen.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060105.L02

Im RIS seit

27.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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