RS Vwgh 2023/10/4 Ra 2023/03/0124

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Veröffentlicht am 04.10.2023
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40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

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Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/03/0122 B 04.10.2023

Rechtssatz

Unter der angewendeten Gesetzesbestimmung nach § 44a Z 3 VStG ist jene Strafsanktionsnorm (Strafnorm) zu verstehen, welche die Strafdrohung enthält, in der die tatsächlich verhängte Strafe Deckung findet und derart bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist (vgl. VwGH 28.6.2023, Ra 2023/03/0108, mwN). Im vorliegenden Fall enthält § 169 Abs. 1 LuftfahrtG 1958 im Schlussteil seines ersten Satzes einen einzigen Strafrahmen für alle Deliktsfälle dieser Gesetzesstelle. Vor diesem Hintergrund ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn das VwG die im Spruch des verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses als "§ 169 Abs. 1 LFG" angegebene Strafnorm iSd. § 44a Z 3 VStG nicht durch Anführung einer ihrer Ziffern weiter konkretisierte.Unter der angewendeten Gesetzesbestimmung nach Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG ist jene Strafsanktionsnorm (Strafnorm) zu verstehen, welche die Strafdrohung enthält, in der die tatsächlich verhängte Strafe Deckung findet und derart bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist vergleiche VwGH 28.6.2023, Ra 2023/03/0108, mwN). Im vorliegenden Fall enthält Paragraph 169, Absatz eins, LuftfahrtG 1958 im Schlussteil seines ersten Satzes einen einzigen Strafrahmen für alle Deliktsfälle dieser Gesetzesstelle. Vor diesem Hintergrund ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn das VwG die im Spruch des verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses als "§ 169 Absatz eins, LFG" angegebene Strafnorm iSd. Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG nicht durch Anführung einer ihrer Ziffern weiter konkretisierte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030124.L10

Im RIS seit

20.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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