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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §31 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/17/0004 E 12. September 2023 RS 1 (hier: Ende des Tatzeitraumes mit 29. November 2014; Einlangen der Revision beim VwGH am 12. Oktober 2018)Stammrechtssatz
Im Revisionsfall endete der Tatzeitraum mit 11. März 2016, sodass zu diesem Zeitpunkt der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 VStG ausgelöst wurde. Diese ist sohin mit 11. März 2019 abgelaufen. Die im ersten Rechtsgang erhobene Revision langte beim VwGH am 18. März 2019 ein. Eine fristhemmende Wirkung des Verfahrens (§ 31 Abs. 2 Z 4 VStG) konnte aufgrund der Verjährung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr eintreten. Im Revisionsfall ist die Verjährungsfrist bereits mit 11. März 2019 abgelaufen gewesen. Nach dem in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmenden Eintritt der Strafbarkeitsverjährung hätte das LVwG im fortgesetzten Verfahren daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen gehabt (vgl. VwGH 22.5.2023, Ra 2021/17/0057).Im Revisionsfall endete der Tatzeitraum mit 11. März 2016, sodass zu diesem Zeitpunkt der Lauf der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG ausgelöst wurde. Diese ist sohin mit 11. März 2019 abgelaufen. Die im ersten Rechtsgang erhobene Revision langte beim VwGH am 18. März 2019 ein. Eine fristhemmende Wirkung des Verfahrens (Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG) konnte aufgrund der Verjährung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr eintreten. Im Revisionsfall ist die Verjährungsfrist bereits mit 11. März 2019 abgelaufen gewesen. Nach dem in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmenden Eintritt der Strafbarkeitsverjährung hätte das LVwG im fortgesetzten Verfahren daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen gehabt vergleiche VwGH 22.5.2023, Ra 2021/17/0057).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020170026.L01Im RIS seit
23.11.2023Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023