Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/10/0080 B 29. April 2015 RS 2Stammrechtssatz
Bescheide, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an den Gemeinschuldner und nicht an den Insolvenzverwalter gerichtet sind, erlangen keine Wirksamkeit (vgl. B 25. April 1995, 95/05/0094; E 20. November 2014, 2013/16/0171). Eine an den Schuldner gerichtete Erledigung wird durch die bloße Zustellung an den Insolvenzverwalter diesem gegenüber nicht wirksam (vgl. E 26. April 2002, 2001/02/0172; B 2. März 2006, 2006/15/0087).Bescheide, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an den Gemeinschuldner und nicht an den Insolvenzverwalter gerichtet sind, erlangen keine Wirksamkeit vergleiche B 25. April 1995, 95/05/0094; E 20. November 2014, 2013/16/0171). Eine an den Schuldner gerichtete Erledigung wird durch die bloße Zustellung an den Insolvenzverwalter diesem gegenüber nicht wirksam vergleiche E 26. April 2002, 2001/02/0172; B 2. März 2006, 2006/15/0087).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt MasseverwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023020018.J04Im RIS seit
31.10.2023Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023