RS Vwgh 2023/10/5 Ro 2023/02/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.2023
beobachten
merken

Index

23/01 Insolvenzordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §9
IO §2 Abs2
IO §275 Abs1 Z2
IO §3 Abs1
IO §44 Abs1
IO §6
IO §7
IO §81a Abs2
VwGVG 2014 §17
  1. IO § 2 heute
  2. IO § 2 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 2 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 2 gültig von 13.09.1997 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  5. IO § 2 gültig von 01.01.1983 bis 12.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. IO § 275 heute
  2. IO § 275 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  1. IO § 3 heute
  2. IO § 3 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 3 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 3 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. IO § 44 heute
  2. IO § 44 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 44 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 44 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. IO § 6 heute
  2. IO § 6 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 6 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 6 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. IO § 7 heute
  2. IO § 7 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 7 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 7 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. IO § 81a heute
  2. IO § 81a gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. IO § 81a gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997

Rechtssatz

Das Fondsvermögen war im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der FMA gegenüber der Schuldnerin, mit welchem dieser unter anderem die anteilsmäßige Auszahlung des bereits realisierten Fondsvermögens des AIF an die Fondsanteilinhaber aufgetragen wurde, jedenfalls Teil der Ist-Masse, zumal es vom Masseverwalter als massezugehörig behandelt wurde und auch noch keine gerichtliche Entscheidung betreffend die Zuordnung des Fondsvermögens ergangen ist. Unabhängig davon, ob den Anteilinhabern des AIF ein Eigentumsrecht am Fondsvermögen (und damit ein Aussonderungsrecht gemäß § 44 Abs. 1 IO) zukommt oder diese nur eine Insolvenzforderung geltend machen können, kann daher jedenfalls nicht gesagt werden, dass es sich um ein Verfahren handle, das "das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betrifft" (vgl. in diesem Sinne auch die Entscheidung des OGH vom 24. Jänner 2006, 10 Ob 80/05w, wonach sowohl Prozesse über Aus- und Absonderungsansprüche, als auch Prozesse über Insolvenzforderungen als Verfahren, die die Insolvenzmasse betreffen, gelten). Der Bescheid der FMA wäre daher an den Masseverwalter zu richten gewesen.Das Fondsvermögen war im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der FMA gegenüber der Schuldnerin, mit welchem dieser unter anderem die anteilsmäßige Auszahlung des bereits realisierten Fondsvermögens des AIF an die Fondsanteilinhaber aufgetragen wurde, jedenfalls Teil der Ist-Masse, zumal es vom Masseverwalter als massezugehörig behandelt wurde und auch noch keine gerichtliche Entscheidung betreffend die Zuordnung des Fondsvermögens ergangen ist. Unabhängig davon, ob den Anteilinhabern des AIF ein Eigentumsrecht am Fondsvermögen (und damit ein Aussonderungsrecht gemäß Paragraph 44, Absatz eins, IO) zukommt oder diese nur eine Insolvenzforderung geltend machen können, kann daher jedenfalls nicht gesagt werden, dass es sich um ein Verfahren handle, das "das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betrifft" vergleiche in diesem Sinne auch die Entscheidung des OGH vom 24. Jänner 2006, 10 Ob 80/05w, wonach sowohl Prozesse über Aus- und Absonderungsansprüche, als auch Prozesse über Insolvenzforderungen als Verfahren, die die Insolvenzmasse betreffen, gelten). Der Bescheid der FMA wäre daher an den Masseverwalter zu richten gewesen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Masseverwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023020018.J03

Im RIS seit

31.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten