RS Vwgh 2023/10/5 Ro 2023/02/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.2023
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Index

23/01 Insolvenzordnung

Norm

IO §2 Abs2
IO §275 Abs1 Z2
IO §275 Abs1 Z23
IO §44
IO §97 Abs1
  1. IO § 2 heute
  2. IO § 2 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 2 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 2 gültig von 13.09.1997 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  5. IO § 2 gültig von 01.01.1983 bis 12.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. IO § 275 heute
  2. IO § 275 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  1. IO § 275 heute
  2. IO § 275 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  1. IO § 44 heute
  2. IO § 44 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 44 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 44 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. IO § 97 heute
  2. IO § 97 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 97 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 97 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Beim Begriff der Konkursmasse ist zwischen der Soll- und der Ist-Masse, also der Masse, wie sie sein soll, und der Masse, die als solche behandelt wird, zu unterscheiden (vgl. OGH 28.1.2003, 1 Ob 290/02g). Die Ist-Masse ist die vom Insolvenzverwalter bei Insolvenzeröffnung tatsächlich vorgefundene, wozu alle vorhandenen Sachen (und Rechte) zählen, die vom Insolvenzverwalter als massezugehörig behandelt werden (vgl. dazu OGH 15.12.2015, 4 Ob 137/15y). Voraussetzung für einen Aussonderungsanspruch nach § 44 IO (KO) ist es, dass sich in der Konkursmasse eine "Sache" befindet, die dem Gemeinschuldner nicht (oder teilweise nicht) gehört und deshalb nicht zur Sollmasse zählt (vgl. OGH 29.8.2019, 8 Ob 75/19s). Sachen, von denen zweifelhaft ist, ob sie zur Sollmasse gehören - nach dem weiten Sachbegriff auch Ansprüche - sind solange als Massebestandteil zu behandeln, als nicht zweifelsfrei feststeht, dass sie nicht zur Sollmasse gehören (vgl. erneut OGH 28.1.2003, 1 Ob 290/02g).Beim Begriff der Konkursmasse ist zwischen der Soll- und der Ist-Masse, also der Masse, wie sie sein soll, und der Masse, die als solche behandelt wird, zu unterscheiden vergleiche OGH 28.1.2003, 1 Ob 290/02g). Die Ist-Masse ist die vom Insolvenzverwalter bei Insolvenzeröffnung tatsächlich vorgefundene, wozu alle vorhandenen Sachen (und Rechte) zählen, die vom Insolvenzverwalter als massezugehörig behandelt werden vergleiche dazu OGH 15.12.2015, 4 Ob 137/15y). Voraussetzung für einen Aussonderungsanspruch nach Paragraph 44, IO (KO) ist es, dass sich in der Konkursmasse eine "Sache" befindet, die dem Gemeinschuldner nicht (oder teilweise nicht) gehört und deshalb nicht zur Sollmasse zählt vergleiche OGH 29.8.2019, 8 Ob 75/19s). Sachen, von denen zweifelhaft ist, ob sie zur Sollmasse gehören - nach dem weiten Sachbegriff auch Ansprüche - sind solange als Massebestandteil zu behandeln, als nicht zweifelsfrei feststeht, dass sie nicht zur Sollmasse gehören vergleiche erneut OGH 28.1.2003, 1 Ob 290/02g).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023020018.J02

Im RIS seit

31.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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