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23/01 InsolvenzordnungNorm
IO §2 Abs2Rechtssatz
Beim Begriff der Konkursmasse ist zwischen der Soll- und der Ist-Masse, also der Masse, wie sie sein soll, und der Masse, die als solche behandelt wird, zu unterscheiden (vgl. OGH 28.1.2003, 1 Ob 290/02g). Die Ist-Masse ist die vom Insolvenzverwalter bei Insolvenzeröffnung tatsächlich vorgefundene, wozu alle vorhandenen Sachen (und Rechte) zählen, die vom Insolvenzverwalter als massezugehörig behandelt werden (vgl. dazu OGH 15.12.2015, 4 Ob 137/15y). Voraussetzung für einen Aussonderungsanspruch nach § 44 IO (KO) ist es, dass sich in der Konkursmasse eine "Sache" befindet, die dem Gemeinschuldner nicht (oder teilweise nicht) gehört und deshalb nicht zur Sollmasse zählt (vgl. OGH 29.8.2019, 8 Ob 75/19s). Sachen, von denen zweifelhaft ist, ob sie zur Sollmasse gehören - nach dem weiten Sachbegriff auch Ansprüche - sind solange als Massebestandteil zu behandeln, als nicht zweifelsfrei feststeht, dass sie nicht zur Sollmasse gehören (vgl. erneut OGH 28.1.2003, 1 Ob 290/02g).Beim Begriff der Konkursmasse ist zwischen der Soll- und der Ist-Masse, also der Masse, wie sie sein soll, und der Masse, die als solche behandelt wird, zu unterscheiden vergleiche OGH 28.1.2003, 1 Ob 290/02g). Die Ist-Masse ist die vom Insolvenzverwalter bei Insolvenzeröffnung tatsächlich vorgefundene, wozu alle vorhandenen Sachen (und Rechte) zählen, die vom Insolvenzverwalter als massezugehörig behandelt werden vergleiche dazu OGH 15.12.2015, 4 Ob 137/15y). Voraussetzung für einen Aussonderungsanspruch nach Paragraph 44, IO (KO) ist es, dass sich in der Konkursmasse eine "Sache" befindet, die dem Gemeinschuldner nicht (oder teilweise nicht) gehört und deshalb nicht zur Sollmasse zählt vergleiche OGH 29.8.2019, 8 Ob 75/19s). Sachen, von denen zweifelhaft ist, ob sie zur Sollmasse gehören - nach dem weiten Sachbegriff auch Ansprüche - sind solange als Massebestandteil zu behandeln, als nicht zweifelsfrei feststeht, dass sie nicht zur Sollmasse gehören vergleiche erneut OGH 28.1.2003, 1 Ob 290/02g).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023020018.J02Im RIS seit
31.10.2023Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023