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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z10Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/03/0120 E 13. April 1988 RS 5Stammrechtssatz
Spricht die Situation am Tatort unzweifelhaft für das Vorliegen eines Gehsteiges, so beruht ein allfälliger Tatsachenirrtum darüber jedenfalls auf Fahrlässigkeit, weshalb der Beschuldigte zumindest
die fahrlässige Begehung der Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs 4 StVO zu verantworten hat, die gem § 5 Abs 1 VStG bereits Strafbarkeit bewirkt.die fahrlässige Begehung der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 8, Absatz 4, StVO zu verantworten hat, die gem Paragraph 5, Absatz eins, VStG bereits Strafbarkeit bewirkt.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020143.L03Im RIS seit
07.11.2023Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023