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L82006 Bauordnung SteiermarkNorm
GehsteigV Graz 1982Rechtssatz
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 StVO 1960 gilt als Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße, wobei diese Begriffsbestimmung mit ihrer demonstrativen Aufzählung erkennen lässt, dass ein Gehsteig sowohl durch bauliche Maßnahmen als auch durch das bloße Anbringen von Bodenmarkierungen geschaffen werden kann (vgl. VwGH 27.6.1990, 89/03/0230). Ob ein so geschaffener Gehsteig der vom VwG zitierten Grazer GehsteigV1982 entspricht, ist schon deshalb nicht von Bedeutung, weil es sich hierbei um baurechtliche Regelungen und nicht um Regelungen der Straßenpolizei handelt (vgl. VwGH 20.12.1985, 85/18/0144).Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, StVO 1960 gilt als Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße, wobei diese Begriffsbestimmung mit ihrer demonstrativen Aufzählung erkennen lässt, dass ein Gehsteig sowohl durch bauliche Maßnahmen als auch durch das bloße Anbringen von Bodenmarkierungen geschaffen werden kann vergleiche VwGH 27.6.1990, 89/03/0230). Ob ein so geschaffener Gehsteig der vom VwG zitierten Grazer GehsteigV1982 entspricht, ist schon deshalb nicht von Bedeutung, weil es sich hierbei um baurechtliche Regelungen und nicht um Regelungen der Straßenpolizei handelt vergleiche VwGH 20.12.1985, 85/18/0144).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020143.L02Im RIS seit
07.11.2023Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023