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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §8 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/02/0163 E 24. Juli 2019 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Nach § 8 Abs. 4 StVO 1960 ist die Benützung von Gehsteigen mit Fahrzeugen aller Art verboten. Gegen diese Anordnung verstößt etwa jemand, der sein Fahrzeug am Gehsteig parkt (vgl. VwGH 8.11.1995, 95/03/0149), hält (vgl. VwGH 25.9.1991, 91/02/0051), es dort abstellt (vgl. VwGH 10.4.1991, 90/03/0162, 0199) oder ihn befährt (vgl VwGH 18.1.1989, 88/03/0209). Da somit der Tatbestand des § 8 Abs. 4 StVO 1960 durch mehrere verschiedene Verhaltensweisen erfüllt werden kann, genügt die Beschreibung der Tathandlung bloß mit den verba legalia nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG.Nach Paragraph 8, Absatz 4, StVO 1960 ist die Benützung von Gehsteigen mit Fahrzeugen aller Art verboten. Gegen diese Anordnung verstößt etwa jemand, der sein Fahrzeug am Gehsteig parkt vergleiche VwGH 8.11.1995, 95/03/0149), hält vergleiche VwGH 25.9.1991, 91/02/0051), es dort abstellt vergleiche VwGH 10.4.1991, 90/03/0162, 0199) oder ihn befährt vergleiche VwGH 18.1.1989, 88/03/0209). Da somit der Tatbestand des Paragraph 8, Absatz 4, StVO 1960 durch mehrere verschiedene Verhaltensweisen erfüllt werden kann, genügt die Beschreibung der Tathandlung bloß mit den verba legalia nicht dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020143.L01Im RIS seit
07.11.2023Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023