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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z13Rechtssatz
Selbst durch eine breite Schutzinsel wird der Charakter der Fahrbahn nicht geändert, was auch für die Anbringung von Bodenmarkierungen gilt. Die Umgrenzung einer inmitten einer Fahrbahn gelegenen Schutzinsel kann nicht als Fahrbahnrand qualifiziert werden (vgl. VwGH 15.9.1969, 1243/68; VwGH 29.10.1982, 81/02/0039). Jedoch kann bei einer entsprechenden räumlichen Ausdehnung nicht mehr von einer baulichen Einrichtung, die eine Fahrbahn teilt, gesprochen werden; es handelt sich daher hiebei um zwei verschiedene Fahrbahnen mit einem eigenen Fahrbahnrand (vgl. zB VwGH 22.10.1982, 82/02/0121, VwSlg. 10867 A; VwGH 14.3.1985, 84/02/0230).Selbst durch eine breite Schutzinsel wird der Charakter der Fahrbahn nicht geändert, was auch für die Anbringung von Bodenmarkierungen gilt. Die Umgrenzung einer inmitten einer Fahrbahn gelegenen Schutzinsel kann nicht als Fahrbahnrand qualifiziert werden vergleiche VwGH 15.9.1969, 1243/68; VwGH 29.10.1982, 81/02/0039). Jedoch kann bei einer entsprechenden räumlichen Ausdehnung nicht mehr von einer baulichen Einrichtung, die eine Fahrbahn teilt, gesprochen werden; es handelt sich daher hiebei um zwei verschiedene Fahrbahnen mit einem eigenen Fahrbahnrand vergleiche zB VwGH 22.10.1982, 82/02/0121, VwSlg. 10867 A; VwGH 14.3.1985, 84/02/0230).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020135.L02Im RIS seit
07.11.2023Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023