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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §13Beachte
Rechtssatz
Dass sich auf der ersten Seite des Straferkenntnisses eine E-Mail-Adresse findet, die sich von der gemäß § 13 AVG im Internet für die Einbringung elektronischer Anbringen kundgemachten E-Mail-Adresse unterscheidet, ist mit dem Fall einer irreführenden Rechtsmittelbelehrung nicht vergleichbar.Dass sich auf der ersten Seite des Straferkenntnisses eine E-Mail-Adresse findet, die sich von der gemäß Paragraph 13, AVG im Internet für die Einbringung elektronischer Anbringen kundgemachten E-Mail-Adresse unterscheidet, ist mit dem Fall einer irreführenden Rechtsmittelbelehrung nicht vergleichbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020133.L02Im RIS seit
07.11.2023Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023