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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §103 Abs2Rechtssatz
§ 103 Abs. 2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. VwGH 12.5.2021, Ra 2021/02/0102). Es ist nicht ersichtlich, dass diesem Zweck nicht auch durch die Angabe einer anderen Adresse als der Wohnadresse einer Person ausreichend Rechnung getragen werden kann, sofern der namhaft gemachte Lenker aufgrund der angegebenen Adresse für die Behörde auch tatsächlich ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen eindeutig identifizierbar ist (vgl. VwGH 16.2.1999, 98/02/0405), sodass die Behörde in die Lage versetzt wird, mit ihm in Verbindung treten zu können (vgl. VwGH 5.10.1990, 90/18/0190). Dies wird in der Regel der Fall sein, wenn eine zulässige Abgabestelle iSd. § 2 Z 4 ZustG bekannt gegeben wird, an der dem namhaft gemachten Lenker ein behördliches Dokument (Strafverfügung, Ladung etc.) zugestellt werden kann. Dies kann daher auch die Adresse des Arbeitsplatzes der genannten Person sein, an der diese tatsächlich beschäftigt ist (vgl. VwGH 23.2.1998, 97/17/0216) und sich regelmäßig zur Verrichtung von Arbeiten aufhält (vgl. VwGH 24.11.1997, 97/17/0117).Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen vergleiche VwGH 12.5.2021, Ra 2021/02/0102). Es ist nicht ersichtlich, dass diesem Zweck nicht auch durch die Angabe einer anderen Adresse als der Wohnadresse einer Person ausreichend Rechnung getragen werden kann, sofern der namhaft gemachte Lenker aufgrund der angegebenen Adresse für die Behörde auch tatsächlich ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen eindeutig identifizierbar ist vergleiche VwGH 16.2.1999, 98/02/0405), sodass die Behörde in die Lage versetzt wird, mit ihm in Verbindung treten zu können vergleiche VwGH 5.10.1990, 90/18/0190). Dies wird in der Regel der Fall sein, wenn eine zulässige Abgabestelle iSd. Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG bekannt gegeben wird, an der dem namhaft gemachten Lenker ein behördliches Dokument (Strafverfügung, Ladung etc.) zugestellt werden kann. Dies kann daher auch die Adresse des Arbeitsplatzes der genannten Person sein, an der diese tatsächlich beschäftigt ist vergleiche VwGH 23.2.1998, 97/17/0216) und sich regelmäßig zur Verrichtung von Arbeiten aufhält vergleiche VwGH 24.11.1997, 97/17/0117).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020095.L02Im RIS seit
07.11.2023Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023