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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §103 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/02/0081 E 19. Dezember 2014 RS 1Stammrechtssatz
Die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (vgl. E 22. März 2000, 99/03/0434).Die Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung vergleiche E 22. März 2000, 99/03/0434).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020095.L01Im RIS seit
07.11.2023Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023