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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §12 Abs8 idF 2002/I/126Rechtssatz
§ 24 Abs. 1 AuslBG idF BGBl. I Nr. 66/2017 knüpfte die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften daran, dass die von ihnen beabsichtigte Erwerbstätigkeit insbesondere hinsichtlich des damit verbundenen Transfers von Investitionskapital in der Höhe von mindestens € 100.000,-- oder der Schaffung von neuen oder der Sicherung von bestehenden Arbeitsplätzen von gesamtwirtschaftlichem Nutzen ist oder zumindest eine Bedeutung für eine Region hat. Die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 1 FrG 1997, idF nach Inkrafttreten der FrG-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 126/2002, verwies hinsichtlich des Begriffs der Schlüsselkraft (§ 4 Abs. 2 Z 11 FrGDV 1994 idF der Novelle BGBl. II Nr. 364/2002 festgelegten Aufenthaltszweck "Schlüsselkraft - selbständig, § 18 Abs. 1 Z 1 FrG 1997") auf § 12 Abs. 8 AuslBG. Demnach hatte die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften gemäß den Vorschriften (u.a.) des § 24 AuslBG zu erfolgen. Daher war gemäß § 24 AuslBG im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens nach § 89 Abs. 1a FrG 1997 (die zuletzt genannten Bestimmungen des FrG 1997 sowie des AuslBG alle idF der Novelle BGBl. I Nr. 126/2002) ein Gutachten der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbundenen Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu erstellen (VwGH 6.8.2009, 2008/22/0382).Paragraph 24, Absatz eins, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017, knüpfte die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften daran, dass die von ihnen beabsichtigte Erwerbstätigkeit insbesondere hinsichtlich des damit verbundenen Transfers von Investitionskapital in der Höhe von mindestens € 100.000,-- oder der Schaffung von neuen oder der Sicherung von bestehenden Arbeitsplätzen von gesamtwirtschaftlichem Nutzen ist oder zumindest eine Bedeutung für eine Region hat. Die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1997, in der Fassung nach Inkrafttreten der FrG-Novelle 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, verwies hinsichtlich des Begriffs der Schlüsselkraft (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 11, FrGDV 1994 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 2002, festgelegten Aufenthaltszweck "Schlüsselkraft - selbständig, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1997") auf Paragraph 12, Absatz 8, AuslBG. Demnach hatte die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften gemäß den Vorschriften (u.a.) des Paragraph 24, AuslBG zu erfolgen. Daher war gemäß Paragraph 24, AuslBG im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens nach Paragraph 89, Absatz eins a, FrG 1997 (die zuletzt genannten Bestimmungen des FrG 1997 sowie des AuslBG alle in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,) ein Gutachten der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbundenen Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu erstellen (VwGH 6.8.2009, 2008/22/0382).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220011.L02Im RIS seit
21.11.2023Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023