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E000 EU- Recht allgemeinNorm
ARB1/80 Art13Rechtssatz
Die Stillhalteklausel des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls gelangt ebenso wie jene des Art. 13 ARB 1/80 nur dann und nur insoweit zur Anwendung, als durch die sonst grundsätzlich maßgebliche Rechtslage im Vergleich zu einer früheren Rechtslage seit dem EU-Beitritt Österreichs eine Verschärfung (im Sinn einer Schlechterstellung des Antragstellers) eingetreten ist (VwGH 27.2.2020, Ra 2017/22/0040; VwGH 31.5.2017, Ra 2016/22/0089).Die Stillhalteklausel des Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls gelangt ebenso wie jene des Artikel 13, ARB 1/80 nur dann und nur insoweit zur Anwendung, als durch die sonst grundsätzlich maßgebliche Rechtslage im Vergleich zu einer früheren Rechtslage seit dem EU-Beitritt Österreichs eine Verschärfung (im Sinn einer Schlechterstellung des Antragstellers) eingetreten ist (VwGH 27.2.2020, Ra 2017/22/0040; VwGH 31.5.2017, Ra 2016/22/0089).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220011.L01Im RIS seit
21.11.2023Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023