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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §13 Abs8Beachte
Rechtssatz
Es kann für die Frage der Beurteilung der Geringfügigkeit einer Abweichung im Sinn des § 20 Abs. 4 UVPG 2000 auf die Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer nicht wesentlichen Antragsänderung gemäß § 13 Abs. 8 AVG im Beschwerdeverfahren vor dem VwG zurückgegriffen werden.Es kann für die Frage der Beurteilung der Geringfügigkeit einer Abweichung im Sinn des Paragraph 20, Absatz 4, UVPG 2000 auf die Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer nicht wesentlichen Antragsänderung gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG im Beschwerdeverfahren vor dem VwG zurückgegriffen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022040012.L15Im RIS seit
14.11.2023Zuletzt aktualisiert am
11.04.2024