RS Vwgh 2023/10/5 Ra 2022/04/0012

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Veröffentlicht am 05.10.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §19 Abs1
UVPG 2000 §19 Abs1 Z7
UVPG 2000 §19 Abs10
UVPG 2000 §19 Abs7
UVPG 2000 §20 Abs2
UVPG 2000 §20 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwRallg
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/04/0013

Rechtssatz

Anerkannte Umweltorganisationen haben im Abnahmeverfahren Parteistellung und es ist ihnen zum Ergebnis der Abnahmeprüfung rechtliches Gehör einzuräumen. Zudem knüpft § 20 Abs. 4 zweiter Satz UVPG 2000 die nachträgliche Genehmigung geringfügiger Abweichungen daran, dass den Parteien gemäß § 19 Abs. 1 UVPG 2000 Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben wurde. Nach der (die Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis regelnden) Bestimmung des § 19 Abs. 10 UVPG 2000 ist eine gemäß § 19 Abs. 7 UVPG 2000 anerkannte Umweltorganisation berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen. In den Erläuterungen zur UVPG-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 153 (RV 648 BlgNR 22. GP 12), heißt es dazu, dass Umweltorganisationen wie andere Formalparteien des § 19 UVPG 2000 als Partei im Genehmigungs- und Abnahmeverfahren teilnehmen und die Einhaltung materieller Umweltschutzvorschriften wahrnehmen können (vgl. auch VwGH 28.1.2010, 2009/07/0038, Pkt. II.B.1.). Ausgehend davon hat eine Umweltorganisation im Abnahmeverfahren die Einhaltung konkreter Umweltschutzvorschriften geltend zu machen.Anerkannte Umweltorganisationen haben im Abnahmeverfahren Parteistellung und es ist ihnen zum Ergebnis der Abnahmeprüfung rechtliches Gehör einzuräumen. Zudem knüpft Paragraph 20, Absatz 4, zweiter Satz UVPG 2000 die nachträgliche Genehmigung geringfügiger Abweichungen daran, dass den Parteien gemäß Paragraph 19, Absatz eins, UVPG 2000 Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben wurde. Nach der (die Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis regelnden) Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 10, UVPG 2000 ist eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVPG 2000 anerkannte Umweltorganisation berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen. In den Erläuterungen zur UVPG-Novelle 2004, BGBl. römisch eins Nr. 153 Regierungsvorlage 648 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 12), heißt es dazu, dass Umweltorganisationen wie andere Formalparteien des Paragraph 19, UVPG 2000 als Partei im Genehmigungs- und Abnahmeverfahren teilnehmen und die Einhaltung materieller Umweltschutzvorschriften wahrnehmen können vergleiche auch VwGH 28.1.2010, 2009/07/0038, Pkt. römisch zwei.B.1.). Ausgehend davon hat eine Umweltorganisation im Abnahmeverfahren die Einhaltung konkreter Umweltschutzvorschriften geltend zu machen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022040012.L16

Im RIS seit

14.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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