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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §83Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/09/0173 B 20. September 2007 RS 1 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz)Stammrechtssatz
Ein Stellvertreter gibt an Stelle des Vertretenen und mit Wirkung für diesen eine eigene Erklärung ab, hingegen überbringt der Bote bloß eine Erklärung des Auftraggebers (Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts I, 10. Auflage, 181). (Hier: Allein deshalb, weil eine GmbH (zentrale Abfertigungsstelle) mit der Abfertigung der Beschwerde beauftragt worden ist, kann noch nicht zwingend auf ihre Vertretereigenschaft geschlossen werden. Umstände, die auf das Vorliegen eines Bevollmächtigungsvertrages im Sinne des § 1002 ABGB hätten schließen lassen, lagen nicht vor. Das Verschulden des Boten trifft die Partei jedoch nicht.)Ein Stellvertreter gibt an Stelle des Vertretenen und mit Wirkung für diesen eine eigene Erklärung ab, hingegen überbringt der Bote bloß eine Erklärung des Auftraggebers (Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts römisch eins, 10. Auflage, 181). (Hier: Allein deshalb, weil eine GmbH (zentrale Abfertigungsstelle) mit der Abfertigung der Beschwerde beauftragt worden ist, kann noch nicht zwingend auf ihre Vertretereigenschaft geschlossen werden. Umstände, die auf das Vorliegen eines Bevollmächtigungsvertrages im Sinne des Paragraph 1002, ABGB hätten schließen lassen, lagen nicht vor. Das Verschulden des Boten trifft die Partei jedoch nicht.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021130020.L02Im RIS seit
08.11.2023Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023