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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §85 Abs1Rechtssatz
Das gemäß § 85 Abs. 1 BAO für Anbringen normierte Schriftlichkeitserfordernis schließt auch das Vorliegen einer Unterschrift ein (vgl. etwa VwGH 7.9.2021, Ra 2020/15/0062; 29.5.2018, Ro 2017/15/0024). Dies ergibt sich auch aus der Bestimmung des § 85 Abs. 2 BAO, wonach Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung berechtigen (vgl. dazu schon VwGH 27.4.1981, 2599/79).Das gemäß Paragraph 85, Absatz eins, BAO für Anbringen normierte Schriftlichkeitserfordernis schließt auch das Vorliegen einer Unterschrift ein vergleiche etwa VwGH 7.9.2021, Ra 2020/15/0062; 29.5.2018, Ro 2017/15/0024). Dies ergibt sich auch aus der Bestimmung des Paragraph 85, Absatz 2, BAO, wonach Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung berechtigen vergleiche dazu schon VwGH 27.4.1981, 2599/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021130020.L01Im RIS seit
08.11.2023Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023