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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkNorm
BauG Stmk 1995 §3 Z6Rechtssatz
Unter "Bauten an Ufern" im Sinn des § 38 Abs. 1 WRG 1959 sind solche baulichen Herstellungen zu verstehen, die "am Rande eines Gewässerbettes, das aus der Sohle und jenen Streifen des Ufers besteht, die in der Regel unter Wasser liegen und äußerlich am Fehlen einer Grasnarbe kenntlich sind", errichtet werden (vgl. VwGH 20.11.1984, 84/07/0261 und 0262). Ob ein solcher Sachverhalt vorliegt, kann dem Erkenntnis, das dazu - aufgrund der unzutreffenden Rechtsansicht des VwG, wonach es für die Qualifikation als "Bau an Ufern" im Sinn des § 38 Abs. 1 WRG 1959 ausreiche, wenn sich die gegenständliche Zaunanlage im Nahbereich des Ufers der Seen befinde - keine Feststellungen enthält, nicht entnommen werden.Unter "Bauten an Ufern" im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 sind solche baulichen Herstellungen zu verstehen, die "am Rande eines Gewässerbettes, das aus der Sohle und jenen Streifen des Ufers besteht, die in der Regel unter Wasser liegen und äußerlich am Fehlen einer Grasnarbe kenntlich sind", errichtet werden vergleiche VwGH 20.11.1984, 84/07/0261 und 0262). Ob ein solcher Sachverhalt vorliegt, kann dem Erkenntnis, das dazu - aufgrund der unzutreffenden Rechtsansicht des VwG, wonach es für die Qualifikation als "Bau an Ufern" im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 ausreiche, wenn sich die gegenständliche Zaunanlage im Nahbereich des Ufers der Seen befinde - keine Feststellungen enthält, nicht entnommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021060166.L02Im RIS seit
16.11.2023Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023