RS Vwgh 2023/10/5 Ra 2020/04/0086

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Veröffentlicht am 05.10.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06300000
E6J
L72007 Beschaffung Vergabe Tirol
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2018 §4 Abs1 Z2 lita
EURallg
LVergabenachprüfungsG Tir 2018 §1 Abs2
32014L0024 Vergabe-RL Art2 Abs1 Z4 lita
62015CJ0567 LitSpecMet VORAB

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH lässt allein das Vorhandensein eines entwickelten Wettbewerbs nicht den Schluss zu, dass keine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe nicht gewerblicher Art vorliegt (vgl. EuGH 5.10.2017, C-567/15, LitSpecMet).Nach der Rechtsprechung des EuGH lässt allein das Vorhandensein eines entwickelten Wettbewerbs nicht den Schluss zu, dass keine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe nicht gewerblicher Art vorliegt vergleiche EuGH 5.10.2017, C-567/15, LitSpecMet).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62015CJ0567 LitSpecMet VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040086.L01

Im RIS seit

05.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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