Index
10 VerfassungsrechtNorm
AbgÄG 2016Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/13/0046 E 31. Mai 2017 RS 1 (hier ohne die letzten beiden Sätze)Stammrechtssatz
Nach § 265 Abs. 1 BAO idF FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, hat die Abgabenbehörde eine Bescheidbeschwerde, über die (nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung) infolge eines Vorlageantrags vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Eine Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde ist in diesem Zusammenhang nicht normiert. Erst mit dem Abgabenänderungsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 117/2016, wurde in § 264 Abs. 6 BAO im Übrigen eine Vorlageerinnerung eingeführt, die eine Entscheidungspflicht (nicht der Abgabenbehörde, sondern) des Verwaltungsgerichts (und damit den Fristbeginn für den Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG) auslöst (vgl. RV 1352 BlgNR 25. GP 17). Kommt die Abgabenbehörde ihrer in § 265 Abs. 1 BAO näher geregelten Verpflichtung zur Vorlage der Bescheidbeschwerde nicht nach, steht der Partei daher nach dem eindeutigen Wortlaut des § 284 Abs. 1 leg. cit. - mangels Verletzung einer Entscheidungspflicht - eine Säumnisbeschwerde nicht zu (vgl. auch z.B. Ritz, Effizienz des Rechtschutzes in der BAO, AFS 2017/1, 5). Die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde erfolgte damit zu Recht (vgl. in diesem Sinne zur Zurückweisung von Devolutionsanträgen nach § 311 BAO idF vor FVwGG 2012, BGBl I Nr. 14/2013, etwa die Erkenntnisse vom 30. Mai 2001, 2000/13/0195, und vom 22. Juni 2001, 2000/13/0178).Nach Paragraph 265, Absatz eins, BAO in der Fassung FVwGG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, hat die Abgabenbehörde eine Bescheidbeschwerde, über die (nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung) infolge eines Vorlageantrags vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Eine Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde ist in diesem Zusammenhang nicht normiert. Erst mit dem Abgabenänderungsgesetz 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, wurde in Paragraph 264, Absatz 6, BAO im Übrigen eine Vorlageerinnerung eingeführt, die eine Entscheidungspflicht (nicht der Abgabenbehörde, sondern) des Verwaltungsgerichts (und damit den Fristbeginn für den Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, VwGG) auslöst vergleiche Regierungsvorlage 1352 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 17). Kommt die Abgabenbehörde ihrer in Paragraph 265, Absatz eins, BAO näher geregelten Verpflichtung zur Vorlage der Bescheidbeschwerde nicht nach, steht der Partei daher nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 284, Absatz eins, leg. cit. - mangels Verletzung einer Entscheidungspflicht - eine Säumnisbeschwerde nicht zu vergleiche auch z.B. Ritz, Effizienz des Rechtschutzes in der BAO, AFS 2017/1, 5). Die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde erfolgte damit zu Recht vergleiche in diesem Sinne zur Zurückweisung von Devolutionsanträgen nach Paragraph 311, BAO in der Fassung vor FVwGG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, etwa die Erkenntnisse vom 30. Mai 2001, 2000/13/0195, und vom 22. Juni 2001, 2000/13/0178).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:FR2023150004.F01Im RIS seit
09.11.2023Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023