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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Nichtstattgebung - waffenrechtliche Angelegenheit - Den vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet der Revisionswerber nur damit, durch das angefochtene Erkenntnis daran gehindert zu sein, einen neuen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Stück Schusswaffen der Kategorie B während des anhängigen Revisionsverfahrens zu stellen, weil ihm "res iudicata" entgegengehalten werden könnte. Dem ist zu erwidern, dass der Einwand der entschiedenen Sache nur dann in Frage käme, wenn ein neuer Antrag bei unverändertem Sachverhalt gestellt würde, was in diesem Fall bis zur Klärung der Rechtslage im Revisionsverfahren auch sinnvoll und rechtens wäre. Soweit der Revisionswerber einen neuen Antrag aber auf einen geänderten Sachverhalt stützen würde, stünde dessen Erledigung die angefochtene Entscheidung nicht entgegen. Dem Antrag war daher mangels eines aufgezeigten unverhältnismäßigen Nachteils iSd § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.Nichtstattgebung - waffenrechtliche Angelegenheit - Den vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet der Revisionswerber nur damit, durch das angefochtene Erkenntnis daran gehindert zu sein, einen neuen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Stück Schusswaffen der Kategorie B während des anhängigen Revisionsverfahrens zu stellen, weil ihm "res iudicata" entgegengehalten werden könnte. Dem ist zu erwidern, dass der Einwand der entschiedenen Sache nur dann in Frage käme, wenn ein neuer Antrag bei unverändertem Sachverhalt gestellt würde, was in diesem Fall bis zur Klärung der Rechtslage im Revisionsverfahren auch sinnvoll und rechtens wäre. Soweit der Revisionswerber einen neuen Antrag aber auf einen geänderten Sachverhalt stützen würde, stünde dessen Erledigung die angefochtene Entscheidung nicht entgegen. Dem Antrag war daher mangels eines aufgezeigten unverhältnismäßigen Nachteils iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030168.L01Im RIS seit
30.11.2023Zuletzt aktualisiert am
30.11.2023