RS Vwgh 2023/10/6 Ra 2023/03/0168

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Veröffentlicht am 06.10.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - waffenrechtliche Angelegenheit - Den vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet der Revisionswerber nur damit, durch das angefochtene Erkenntnis daran gehindert zu sein, einen neuen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Stück Schusswaffen der Kategorie B während des anhängigen Revisionsverfahrens zu stellen, weil ihm "res iudicata" entgegengehalten werden könnte. Dem ist zu erwidern, dass der Einwand der entschiedenen Sache nur dann in Frage käme, wenn ein neuer Antrag bei unverändertem Sachverhalt gestellt würde, was in diesem Fall bis zur Klärung der Rechtslage im Revisionsverfahren auch sinnvoll und rechtens wäre. Soweit der Revisionswerber einen neuen Antrag aber auf einen geänderten Sachverhalt stützen würde, stünde dessen Erledigung die angefochtene Entscheidung nicht entgegen. Dem Antrag war daher mangels eines aufgezeigten unverhältnismäßigen Nachteils iSd § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.Nichtstattgebung - waffenrechtliche Angelegenheit - Den vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet der Revisionswerber nur damit, durch das angefochtene Erkenntnis daran gehindert zu sein, einen neuen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Stück Schusswaffen der Kategorie B während des anhängigen Revisionsverfahrens zu stellen, weil ihm "res iudicata" entgegengehalten werden könnte. Dem ist zu erwidern, dass der Einwand der entschiedenen Sache nur dann in Frage käme, wenn ein neuer Antrag bei unverändertem Sachverhalt gestellt würde, was in diesem Fall bis zur Klärung der Rechtslage im Revisionsverfahren auch sinnvoll und rechtens wäre. Soweit der Revisionswerber einen neuen Antrag aber auf einen geänderten Sachverhalt stützen würde, stünde dessen Erledigung die angefochtene Entscheidung nicht entgegen. Dem Antrag war daher mangels eines aufgezeigten unverhältnismäßigen Nachteils iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030168.L01

Im RIS seit

30.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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